5.2. Beklagter / Würdigung Mit seinem Einwand, die Klägerin habe die Anrechnung eines hypothetischen Lohns für ein 70 %-Pensum anerkannt (Berufungsantwort, S. 19, unter Hinweis auf act. 155), ist der Beklagte nicht zu hören. Mit Bezug auf ein hypothetisches Einkommen, dessen Erzielung kumulativ zumutbar und möglich sein muss (BGE 143 III 233 E. 3.2), ist es eine Rechtsfrage, ob einem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit (und falls ja, in welchem Pensum) zumutbar ist. Kinderbetreuungspflichten können eine Erwerbstätigkeit unzumutbar machen (BGE 144 III 481 ff. [Schulstufenmodell]).