Aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits über das Regelmass hinaus erwerbstätig gewesen sei und vor bzw. um den Trennungszeitpunkt in einem 70 %-Pensum gearbeitet habe, sei vor diesem Hintergrund nicht abzuleiten, dass ihr die Weiterführung eines 70 %-Pen- sums bzw. die Erhöhung der Eigenversorgungskapazität zugemutet werden müsse. Folglich sei ausgehend von den hiervor getroffenen Feststellungen (Einkommen bei 70 % von Fr. 57'199.00) ab September 2023 von einem Einkommen von Fr. 4'085.00 auszugehen (angefochtener Entscheid, E. 7.5.2.2).