Gesamtheitlich betrachtet wirke sich das reduzierte Pensum demnach finanziell betrachtet nur unwesentlich aus. Der Schritt, das Pensum anzupassen sei somit insgesamt nachvollziehbar und erscheine in Anbetracht der Gesamtsituation im Sinne aller Beteiligter zu sein. Aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits über das Regelmass hinaus erwerbstätig gewesen sei und vor bzw. um den Trennungszeitpunkt in einem 70 %-Pensum gearbeitet habe, sei vor diesem Hintergrund nicht abzuleiten, dass ihr die Weiterführung eines 70 %-Pen- sums bzw. die Erhöhung der Eigenversorgungskapazität zugemutet werden müsse.