5. Einkommen Klägerin 5.1. Vorinstanz Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz, die Klägerin habe ihr Arbeitspensum per September 2023 von 70 auf 60 % reduziert. Die Kinder besuchten die Primarschule und würden unter der Woche grösstenteils von der Klägerin betreut. Selbst mit einem 60 %-Pensum sei die Klägerin über dem im Grundsatz (aufgrund des Schulstufenmodells) zumutbaren Umfang erwerbstätig. Zu berücksichtigen sei, dass für Kinder die Trennung der El- - 23 -