allerdings hat bereits die Vorinstanz (E. 4.1 oben) zutreffend (E. 4.6.2.4 oben) festgehalten, dass die von beiden Parteien für sich behaupteten Zahlungen nicht zugeordnet werden können. Die Einzahlung der Klägerin in die Säule 3a wurde als "Altersvorsorge" mit Fr. 588.00 pro Monat in den "stark erweiterten Notbedarf" aufgenommen (E. 2.1 oben). 4.6.3. Überschuss während des ehelichen Zusammenlebens Es resultiert ein Überschuss "während des ehelichen Zusammenlebens" von Fr. 11'610.00 (Gesamteinkommen Fr. 35'790.00 [E. 4.6.1 oben] – Lebensbedarf "rund" Fr. 15'000.00 [E. 2.1 und E. 2.4 oben] – Sparquote Fr. 9'180.00 [E. 4.6.2.7 oben]).