oben]) glaubhaft zu machen (E. 2.3.2 oben). Im Lichte seiner sehr guten finanziellen Verhältnisse und mit Blick auf die Wertschriftenverzeichnisse zu den Steuererklärungen 2021 (Gesuchsbeilage 3) und 2022 (Beilage 4 zur Stellungnahme des Beklagten) – der Rückgang der Depots und Fondspositionen mit "Aktienanteilen" ist durch den Rückgang der Aktienkurse per Ende 2022 gegenüber 2021 um rund 16 % erklärbar (vgl. www.sixgroup.com/de/newsroom/media-releases/2023/20230103-keyfigures-six- swiss-exchange-2022.html) – erscheint es dabei plausibel (E. 1.1 oben), dass der Beklagte entgegen den Spekulationen der Klägerin (E. 4.2 oben)