4.6.2.6. Investitionen in die eheliche Liegenschaft Im Berufungsverfahren macht der Beklagte (zurecht) nicht geltend, dass die Vorinstanz die von ihm geltend gemachten Investitionen in die eheliche Liegenschaft zu Unrecht nicht als Sparquote berücksichtigt hätte. Er widersprach auch der vorinstanzlichen Auffassung nicht, wonach die Wertvermehrung resp. der Zuwachs der Guthaben auf seinen Bankkonti für sich allein nur wenig Aufschluss über die effektive Sparquote gebe; eine "detailliertere Darlegung", welche die Vorinstanz als unentbehrlich erachtet hat, lieferte der Beklagte in seiner Berufung denn auch nicht. - 22 -