Der Beklagte stellt zwar nicht in Abrede, dass bei ihm die Wehrpflichtersatzabgabe eine "wiederkehrende" Auslage war. Es erscheint aber plausibel, dass die Rechnung für den Wehrpflichtersatz 2020 für den damals 37-jährigen Beklagten überraschend gekommen ist (und er deshalb auf keine Rückstellungen [mehr] zurückgreifen konnte), da er nach der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Rechtslage nur bis zum Alter von 34 Jahren wehrpflicht-ersatzpflichtig gewesen (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG; SR 661] in den Fassungen in Kraft seit 1. Januar 2011 resp. in Kraft seit 1. Januar 2019) wäre (Berufungsantwort, S. 16 f.).