Dass der vierköpfigen Familie der zu bezahlende Betrag nicht für die Lebenshaltung zur Verfügung stand, vermag daran nichts zu ändern. Die Bezahlung der Wehrpflichtersatzsteuer am 2. Dezember 2022 (Verhandlungsbeilage 2) hat die Vorinstanz hingegen zurecht als Sparquote berücksichtigt. Der Beklagte stellt zwar nicht in Abrede, dass bei ihm die Wehrpflichtersatzabgabe eine "wiederkehrende" Auslage war.