Ersetzen die Ehegatten ihr Fahrzeug regelmässig, handelt es sich bei einem Autokauf um regelmässig anfallende Ausgaben, die zum ehelichen Lebensstandard gehören, und nicht zur Sparquote zu zählen sind. Werden hierfür über Jahre hinweg Rückstellungen getätigt, bezwecken diese nicht die Vermögensbildung, sondern den späteren Ersatz des Gebrauchsgegenstandes (Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 4.3.4). In erster Instanz hatte der Beklagte an der Parteibefragung vom 16. Februar 2024 ausgeführt, er habe ein "anderes Auto geschäftlich angeschafft. Ein […]" (act. 272).