Massgebend ist grundsätzlich einzig, ob der einkommensrelevante, erwirtschaftete Gewinn in einem bestimmten Umfang der Familie nicht zum Verbrauch zur Verfügung gestanden hat, weil er durch Vorgänge, die als Ersparnisbildung zu qualifizieren sind (E. 4.4.1 oben), geschmälert wurde. Im Jahr 2022 ist eine Erhöhung des Eigenkapitals (Reinvestition) von Fr. 56'661.00 ausgewiesen und unstrittig (E. 4.1 bis E. 4.3 oben). In diesem Umfang stand der mit der […] erwirtschaftete Gewinn als Einkommen des Beklagten den Parteien und ihren beiden Kindern zum Vornherein nicht zur Verfügung.