4.6.2.5. Erhöhung Eigenkapital Dass der Beklagte von seinem Geschäftsgewinn (und somit von seinem Einkommen) nicht zwingend einen gewissen Anteil in seine […] reinvestieren muss (Duplik, act. 208, unter Hinweis auf Beilage 11 zur Stellungnahme des Beklagten [Ziff. I.3 zum Anhang 1 des […]), ist für die Beurteilung der Frage, ob in diesem Zusammenhang eine Sparquote vorliegen kann, irrelevant. Massgebend ist grundsätzlich einzig, ob der einkommensrelevante, erwirtschaftete Gewinn in einem bestimmten Umfang der Familie nicht zum Verbrauch zur Verfügung gestanden hat, weil er durch Vorgänge, die als Ersparnisbildung zu qualifizieren sind (E. 4.4.1 oben), geschmälert wurde.