52 ZPO (E. 3.3 oben), wenn sie in ihrer Berufung nun vorbringt, der Beklagte habe diese (von ihr in erster Instanz vorbehaltlos anerkannten) Zahlungen nicht belegt. Der Betrag von Fr. 600.00 ist deshalb mit der Vorinstanz als Sparquote zu berücksichtigen, auch wenn im Jahr 2022 Einzahlungen nur für die Monate August bis Dezember dokumentiert sind (Beilagen 10/10, 21/3 [S. 2, 5 und 8] zur Stellungnahme des Beklagten). Über Unbestrittenes resp. Anerkanntes muss kein Beweis abgenommen werden (vgl. Art. 151 Abs. 1 ZPO).