4.6.2.3. Fondsdepot H._____ Die Klägerin bestreitet nicht, dass es sich bei den Einzahlungen in das Fondsdepot "H._____" um Ersparnisbildung handelt. Zudem hat sie monatliche Zahlungen von Fr. 600.00 explizit anerkannt (Replik, act. 159). Die Klägerin handelt wider Treu und Glauben i.S.v. Art. 52 ZPO (E. 3.3 oben), wenn sie in ihrer Berufung nun vorbringt, der Beklagte habe diese (von ihr in erster Instanz vorbehaltlos anerkannten) Zahlungen nicht belegt.