Nachdem keine der Parteien der anderen eine prozesstaktische Manipulation der letzten ehelichen Lebenshaltung vorwirft (vgl. dazu die Entscheide des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 6.1 und ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 9.3), ist für die Bestimmung des letzten ehelichen Lebensstandards die Lebenshaltung der Parteien im Jahr 2022 relevant, wie der Beklagte zurecht feststellt (Berufungsantwort, S. 15). Entgegen der Vorinstanz, die ohne weitere Begründung (jedenfalls partiell) von einem Dreijahresdurchschnitt (2020 bis 2022) ausgegangen ist (angefochtener Entscheid, S. 30; E. 4.1 oben), ist damit