4.5. Subsumption Die Parteien leben seit dem 25. März 2023 getrennt (angefochtener Entscheid, E. 3.2, S. 14). Nachdem keine der Parteien der anderen eine prozesstaktische Manipulation der letzten ehelichen Lebenshaltung vorwirft (vgl. dazu die Entscheide des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 6.1 und ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 9.3), ist für die Bestimmung des letzten ehelichen Lebensstandards die Lebenshaltung der Parteien im Jahr 2022 relevant, wie der Beklagte zurecht feststellt (Berufungsantwort, S. 15).