Weiter sind Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zur Sparquote zu zählen (z.B. Kosten für Gerichtsverfahren oder eine Reise zum 20. Hochzeitstag). Davon zu unterscheiden sind Rückstellungen, die im Hinblick auf konkrete Auslagen oder Anschaffungen erfolgen, die zwar nicht alle paar Wochen oder Monate anfallen, aber dennoch einer Regelmässigkeit unterliegen (z.B. teure Reise alle fünf Jahre). Diese Ausgaben können nicht zur Sparquote gezählt werden (ARNDT, Die Sparquote, in: Basis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, FS für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52; ARNDT/LANGNER, a.a.O., S. 185).