4.4. Rechtliches 4.4.1. Sparquote / Lebenshaltung Als Sparquote gilt derjenige Teil der insgesamt verfügbaren Mittel, der nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde (MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 3/2021, S. 527 ff., S. 531). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind wie z.B. (grundsätzlich regelmässige) Auslagen für das Wohnen, Krankenkassenprämien, Mobilität, Freizeit oder Ferien (ARNDT/LANGNER, in: 8. Schweizer Familienrecht§Tage, 2016, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziellen Verhältnissen, S. 177 ff., S. 185).