Verfügung gestanden. Die von der Vorinstanz bei der Ermittlung der Sparquote berücksichtigen Ausgaben seien nicht zu Lasten der Ersparnisse auf Bankguthaben gegangen, wie sich aus einem Vergleich der Wertschriftenverzeichnisse zu den Steuererklärungen 2021 und 2022 ergebe. Der Rückgang der Depots und Fondspositionen mit "Aktenanteilen" sei durch den Rückgang der Aktienkurse per Ende 2022 gegenüber 2021 zu erklären. Anspruch auf eine Sparquote habe nur derjenige Ehegatte, der eine solche behaupte und beweise. Die Klägerin habe sowohl in erster als auch in zweiter Instanz eine eigene Sparquote weder behauptet geschweige denn bewiesen. Vielmehr habe sie eine Sparquote bestritten.