__ habe die Vorinstanz zurecht berücksichtigt. Die Zahlungen seien aus den Bestandes-Bescheinigungen per 31. Dezember 2021 und 21. Dezember 2022 zu ersehen. Die Zahlungen von Fr. 600.00 in das Fondsdepot bei der H._____ seien, auch im Jahr 2022, über einen "Dauerauftrag H._____" erfolgt. Die Klägerin habe diese Beträge anerkannt (act. 157/159). Die Teilsparquote durch Reinvestition des Geschäftsgewinns (als Einkommen des Beklagten) in seine […] sei dokumentiert. Für das Jahr 2022 habe die Klägerin eine Eigenkapitalzunahme von Fr. 56'661.00 als Sparquote anerkannt. Es handle sich dabei um die Reinvestition des Geschäftsgewinn-Anteils in seine […] als "dokumentierte Vermögensbildung".