Die Sparquote sei sodann im Verhältnis der Einkommen der Parteien vor der Trennung, resp. bei Einkommen von Fr. 4'770.00 (Klägerin) und Fr. 31'020.00 (Beklagter) im Verhältnis 1 zu 6.5 den Parteien zuzuweisen. Ihr Einkommen dürfe nicht unbeachtet bleiben, auch wenn sich der Beklagte "stärker" an den Ersparnissen beteiligt habe. Sie habe Anspruch darauf, den vor der Trennung gelebten Lebensstandard fortzuführen. Dies sei aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten aktuell nicht möglich; beispielsweise die Kosten für die eheliche Liegenschaft und die medizinische Versorgung von D._____ erschwerten dies (vgl. Berufung, Rzn. 9 f., 15, 19 ff., 33, 41 ff., 59).