Es liege nur ein Beleg für eine Zahlung vom 23. Dezember 2022 vor. Im Weiteren sei nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz von einer Reinvestition von Fr. 143'565.00 für das Jahr 2020 ausgehe. Betreffend […] sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz "ohne jegliche Begründung" den niedrigeren Betrag (Fr. 34'354.69) und nicht den Kaufpreis inkl. Mehrwertsteuer (Fr. 38'000.00) berücksichtigt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den "angeblichen" Zahlungen in die Säule 3b seien "unklar und unpräzise". Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Jahr die von der Vorinstanz ermittelten Beträge "geschuldet", geschweige denn, wann diese tatsächlich geleistet worden seien.