der Zuwachs der Guthaben auf den Bankkonti des Beklagten gebe für sich allein nur wenig Aufschluss über die effektive Sparquote und bedürfte einer detaillierteren Darlegung. (8) Investitionen in Wohneigentum gehörten zwar grundsätzlich auch zur Sparquote. Vorliegend sei jedoch nicht klar, inwiefern es sich um wertvermehrende Investitionen handle und ob resp. in welchem Umfang dafür Mittel aus bereits (evtl. vorehelichen) gebildeten Ersparnissen verwendet worden seien. Zudem seien die für die Sparquote relevanten Investitionen nicht rechtsgenüglich belegt bzw. dargelegt; es lägen nur selbst erstellte Zusammenstellungen vor (angefochtener Entscheid, E. 7.6.4.2 - 7.6.4.4).