(5) In Bezug auf die Säule 3a seien sich die Parteien einig, dass diese bei der Bedarfsberechnung (mit je Fr. 588.00; E. 2.1 oben) und nicht bei der Sparquote zu berücksichtigten sei (angefochtener Entscheid, E. 7.6.4.2 - 7.6.4.4). (6) In der tabellarischen Zusammenstellung der Sparquote ist sodann noch die Position "WEF-Vorbezug zurückgeführt Fr. 25'000.00" mit einem Betrag von Fr. 2'083.35 vermerkt (angefochtener Entscheid, E. 7.6.4.5). Nicht zur Sparquote gezählt wurden: (7) Die Wertvermehrung resp. der Zuwachs der Guthaben auf den Bankkonti des Beklagten gebe für sich allein nur wenig Aufschluss über die effektive Sparquote und bedürfte einer detaillierteren Darlegung.