Bei der Wehrpflichtersatzabgabe handle es sich um eine wiederkehrende, aber betreffend das Jahr 2020 letztmals anfallende Auslage. Der für das Jahr 2020 im Jahr 2022 dokumentierte Betrag (Fr. 12'990.00) habe der Familie nicht zur Lebensführung zur Verfügung gestanden, sodass er zur Sparquote hinzuzurechnen sei. Nicht als Sparquote zu qualifizieren seien die Nachsteuern, da die Steuerlast im Bedarf zu berücksichtigen sei. Demnach sei der ausgewiesene Betrag von Fr. 56'661.00 durch Hinzurechnen von Fr. 34'354.69 (Anzahlung […]) und Fr. 12'990.00 (Wehrpflichtersatzabgabe) nach oben zu korrigieren, so dass für das Jahr 2022 rechnerisch auf rund Fr. 104'000.00 abzustellen sei.