H._____ von Fr. 600.00. (3) Belegt sei auch, dass bei der I._____ bestünden. Zwar sei nicht gänzlich nachvollziehbar, ob die geltend gemachte Summe (Fr. 450.00 vom Beklagten für sich und die Kinder, Fr. 300.00 von der Klägerin) tatsächlich monatlich einbezahlt worden sei und von wem. Es erscheine jedoch schlüssig und glaubhaft, dass monatlich Fr. 750.00 investiert und nicht für den Lebensbedarf verwendet worden seien. (4) Die Zunahme des Eigenkapitals der […] des Beklagten habe für das Geschäftsjahr 2020 Fr. 143'565.00 und für 2021 Fr. 153'780.85 betragen. Im Jahr 2022 seien Fr. 56'661.00 ausgewiesen. Die Zahlen von 2023 lägen nicht vor.