Die Ausführungen des Beklagten (E. 3.2.2 oben) erscheinen gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen (Berufungsantwortbeilage 9) plausibel, zudem blieben sie seitens der anwaltlich vertretenen Klägerin – die sich in der Folge nur noch (mit Eingabe vom 10. Februar 2025) nach dem Verfahrensstand erkundigt hat – unwidersprochen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Leasingfahrzeug, wie vom Beklagten vorgebracht, tatsächlich zurückgegeben hat und ihr seit dem 1. März 2024 im Sinne der Darstellung des Klägers keine Leasingkosten angefallen sind.