Entscheid entstandenen) Neuerungen, die nicht offensichtlich unglaubhaft erscheinen, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO, dass sich eine Partei im Rahmen des ihr zustehenden Replikrechts (BGE 146 III 97 E. 3.4.1) unaufgefordert zu den neuen Vorbringen äussert resp. diese bestreitet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht nämlich auf von der Gegenpartei unbestrittene (zulässige) Neuerungen abstellen (Urteil des Bundesgerichts 4A_747/2012 vom 5. April 2013 E. 3.3).