Dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um das Leasingfahrzeug der Klägerin handle, ergebe sich aus dem Vergleich zwischen der aufpreispflichtigen "Sonderausstattung" gemäss Kaufvertrag und der Rubrik "optionale Ausstattung" im Verkaufsinserat auf Autoscout24.ch (vgl. Berufungsantwortbeilage 9). Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin den […] seit Ende August 2024 nicht mehr fahre. Gemäss seiner Wahrnehmung benutze sie seither das Zweitfahrzeug ihres Lebenspartners G.__