Rechtliches Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, wenn Gerichte für die "Nebenkosten" eine Pauschale ansetzen, d.h. 1 % des Verkehrswertes für Einfamilienhäuser bzw. 20 % des in der Steuererklärung angegebenen Mietwertes (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1, 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3 und 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 E. 4.1). Die aus dem Steuerrecht stammende 20 %-Pau- schale auf den Eigenmietwert (vgl. § 39 Abs. 5 StG AG) umfasst dabei bloss Unterhalt (einschliesslich der Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht, sowie die Kosten der Verwaltung durch