3. Bedarf Klägerin 3.1. Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft 3.1.1. Vorinstanz Die Vorinstanz wies die eheliche Liegenschaft der Klägerin zur Nutzung zu (angefochtener Entscheid, E. 4). Nebst den (unstrittigen) Hypothekarzins- (Fr. 1'644.00) und Nebenkosten (Fr. 300.00) wurden Fr. 430.00 Unterhaltskosten veranschlagt; 1 % des Verkehrswerts bzw. Fr.1'916.00, wie sie die Klägerin beanspruche, seien selbst für eine "gehobenere Liegenschaft" übersetzt. Praxisgemäss sei von einem durchschnittlichen Unterhaltsaufwand von 20 % des Eigenmietwerts (von Fr. 25'628.00) und damit von Fr. 430.00 auszugehen (angefochtener Entscheid, E. 7.6.2, S. 26).