E. 4.7 f.). Soweit sich die Klägerin also daran stört (Berufung, Rz. 17), dass die Vorinstanz bei der Berechnung der trennungsbedingten Mehrkosten (Differenz zwischen dem aktuellen Bedarf und dem vorehelichen Bedarf) den rechnerisch ermittelten vorehelichen familienrechtliche Bedarf der vierköpfigen Familie während des (letzten ehelichen) Zusammenlebens (angefochtener Entscheid, E. 7.6.2) von Fr. 15'021.40 auf Fr. 15'000.00 gerundet hat (E. 2.1 oben), lag diese Rundung im weiten richterlichen Ermessen des Gerichts in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 580 E. 4) und ist nicht zu beanstanden.