2.3.2. Sparquote Der Beklagte als Unterhaltsschuldner trägt die Behauptungs- und Beweislast für eine Sparquote (BGE 140 III 485 E. 3.3). Im summarischen Eheschutzverfahren muss eine Sparquote (E. 4 unten) glaubhaft (vgl. E. 1.1 oben) gemacht werden.