2.3. Beweislast 2.3.1. Unterhaltsanspruch Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen setzt voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1). Die Beweislast dafür, dass ihm dies nicht möglich ist, trifft den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.5), d.h. vorliegend die Klägerin. Vermag sie dies im summarischen Verfahren nicht glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), ist zu ihren Ungunsten zu entscheiden.