2.2. Strittige Punkte Strittig sind die Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft (E. 3.1 unten), die Sparquote (E. 4 unten) sowie das Einkommen der Klägerin ab 1. September 2023 (E. 5 unten). Als zulässige (echte) Neuerung macht der Beklagte sodann eine Bedarfsänderung bei der Klägerin (Leasing) geltend (E. 3.2 unten).