Der vom Beklagten zu bezahlende Kinderunterhalt setzt sich gemäss Vorinstanz aus dem jeweiligen (ungedeckten) Barbedarf, dem jeweiligen Überschussanteil und dem jeweiligen Betreuungsunterhalt zusammen. Der Ehegattenunterhalt der Klägerin entspricht ihrem jeweiligen (1/3) Überschussanteil. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung präsentiert sich wie folgt: -8-