u.a. inkl. Hypothekarzins Fr. 1'644.00, Nebenkosten Fr. 300.00 und Unterhalt Liegenschaft Fr. 430.00] – vom Beklagten "rechtsgenüglich dargetane und belegte" Sparquote Fr. 15'350.00) (angefochtener Entscheid, E. 7.5.1 f., E. 7.6.2 ff.). In einem zweiten Schritt legte die Vorinstanz für die Parteien und die Söhne ab der Trennung der Parteien am 25. März 2023 resp. ab 1. April 2023 je den "stark erweiterten" (bei den Kindern um die Kinder-/Familienzulagen reduzierten) Bedarf fest. Diesen Bedarf sowie die um die (jeweiligen) trennungsbedingten Mehrkosten verminderte Sparquote zog die Vorinstanz sodann vom aktuellen Gesamteinkommen der Parteien ab.