Betreffend die rechtlichen Erwägungen kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 7.1 [Kinderunterhalt], E. 7.2 und 7.3 [zweistufige Methode generell] sowie E. 7.4 [letzte eheliche Lebenshaltung als Obergrenze, insb. Relevanz einer Sparquote]. In einem ersten Schritt berechnete die Vorinstanz für die Parteien und ihre beiden Kinder einen Überschuss "während des ehelichen Zusammenlebens" von Fr. 5'440.00 (Gesamteinkommen Fr. 35'790.00 [Klägerin Fr. 4'770.00, Beklagter Fr. 31'020.00] – Lebensbedarf "rund" Fr. 15'000.00 [rechnerisch: Fr. 15'021.40; u.a.