2. Angefochtener Entscheid / Streitgegenstand / Beweislast 2.1. Berechnung Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der bundesgerichtlich vorgegebenen, zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Betreffend die rechtlichen Erwägungen kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 7.1 [Kinderunterhalt], E. 7.2 und 7.3 [zweistufige Methode generell] sowie E. 7.4 [letzte eheliche Lebenshaltung als Obergrenze, insb. Relevanz einer Sparquote].