52 ZPO unter Hinweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Es wäre der Klägerin zumutbar und möglich gewesen, bei der Vorinstanz die fehlenden Protokolle bereits am Tag der Zustellung des begründeten Entscheids telefonisch anzufordern, anstatt dies (erst) im Berufungsverfahren zu monieren.