zuführen, was für die anwaltlich vertretene Klägerin ohne weiteres erkennbar gewesen sein muss. Laut Bundesgericht sind verfahrensrechtliche Einwendungen frühestmöglich, d.h. bei erster Gelegenheit ab Kenntnisnahme des Mangels, vorzubringen. So verhält sich eine Partei treuwidrig, wenn sie einen Mangel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder gar in einem nachfolgenden Verfahren, wie vorliegend im Berufungsverfahren, geltend macht, obwohl sie den Mangel schon vorher hätte rügen können (GEHRI, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 ZPO unter Hinweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3).