Soweit die Klägerin in ihrer Berufung (Rz. 18) die Nichtzustellung der Protokolle und damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in Form des Akteneinsichtsrechts (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 27 ff. zu Art. 53 ZPO) rügt, verstösst sie gegen den Grundsatz, dass sie als Verfahrensbeteiligte nach Treu und Glauben zu handeln hat (Art. 52 Abs. 1 ZPO).