Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Bei den der Erforschungs- und der Offizialmaxime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) können neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Aufgrund der Interdependenz zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt müssen Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion ste-