In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das blosse Wiederholen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, genügt dem Begründungserfordernis nicht (HUNGERBÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art.