[…] [Subeventuell seien die entsprechenden Dispositiv-Ziffern] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge unter Berücksichtigung einer von der Berufungsinstanz festgelegten Sparquote -5- und/oder angepassten monatlichen Liegenschaftsunterhaltskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 10. Oktober 2024 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, und es sei "von Amtes wegen" über sein von der Vorinstanz nicht beurteiltes Rechtsbegehren Ziff. 5.2 (Satz 1) zu entscheiden (Prozessgeschichte Ziff. 1.2).