2. 2.1. Gegen den ihr am 19. August 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 29. August 2024 fristgerecht Berufung. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, es seien die Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 und 9 des angefochtenen Entscheids aufzuheben, und es sei stattdessen (als Hauptbegehren) im Sinne ihrer Begehren vor erster Instanz (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.1 oben) zu entscheiden. "[…] [Eventuell seien die entsprechenden Dispositiv-Ziffern] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge [im Sinne der Ausführungen in der Berufung] zurückzuweisen.