9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner seit der Gesuchstellerin für die Zeit seit der Trennung bis Februar 2024 bereits Beiträge an die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 5 und 6 hiervor im Umfang von Fr. 78'417.50 geleistet hat. Die Unterhaltsschuld für Gesuchsgegners für diesen Zeitraum ist demnach auf Fr. 18'657.50 (Fr. 97'075.00 abzgl. Fr. 78'417.50) festzusetzen. […]"