Duplik vom 4. Dezember 2023 hielt der Beklagte an seinen Begehren in der Stellungnahme fest. Am 16. Februar 2024 fand eine zweite Verhandlung mit Parteibefragung statt. Die Parteien schlossen eine Teilvereinbarung. 1.4. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 unterstellte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, die beiden Söhne C._____ und D._____ der alternierenden Obhut der Parteien (Ziff. 3.1). Die eheliche Liegenschaft wurde der Klägerin zur Benützung zugewiesen (Ziff. 2). Im Unterhaltspunkt wurde u.a. erkannt: