1.2. Mit Stellungnahme vom 31. August 2023 beantragte der Beklagte u.a. die alternierende Obhut (Ziff. 3.1), eventuell die Alleinobhut für sich (Ziff. 3.5). Im Unterhaltspunkt beantragte er (soweit vorliegend von Relevanz): "4. Kinderunterhalt […] [Er sei] zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den [Kinderunterhalt von C._____ und D._____] ab 1. September 2023 [monatlich je Fr. 1'500.00, davon Fr. 100.00 Betreuungsunterhalt, zzgl. Kinderzulagen] zu bezahlen. […] 5. Ehegattenunterhalt 5.1. [Er sei] zu verpflichten, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich […] ab 1. September 2023 […] CHF 2'000.00 […] zu bezahlen.