Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2024.198 (SF.2023.21) Art. 37 Entscheid vom 19. Juni 2025 Besetzung Oberrichter Holliger, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Wenk, […] Beklagter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Mark Schwitter, […] Gegenstand Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eheschutzgesuch vom 10. Juli 2023 beantragte die Klägerin beim Be- zirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, die Regelung des Getrenntlebens. Im Unterhaltspunkt beantragte sie, der Beklagte sei (zusammengefasst) wie folgt zu monatlichen (indexierten) Zahlungen für sie und die unter ihre Obhut zu stellenden Söhne C._____ (geb. tt.mm. 2013) und D._____ (geb. tt.mm. 2017) zu verpflichten: 25.03.2023-11.06.2029 ab 12.06.2029 C._____ Fr. 6'984.40 (1) Fr. 6'911.30 (3) D._____ Fr. 6'784.40 (2) Fr. 6'911.30 (3) Klägerin Fr. 7'641.55 Fr. 7'564.55 (1) Barunterhalt: Fr. 2'139.25; Betreuungsunterhalt: Fr. 1'481.40 (2) Barunterhalt: Fr. 1'939.25; Betreuungsunterhalt: Fr. 1'481.40 (3) Barunterhalt: Fr. 2'167.35; Betreuungsunterhalt: Fr. 1'418.70 je zuzüglich Kinderzulagen 1.2. Mit Stellungnahme vom 31. August 2023 beantragte der Beklagte u.a. die alternierende Obhut (Ziff. 3.1), eventuell die Alleinobhut für sich (Ziff. 3.5). Im Unterhaltspunkt beantragte er (soweit vorliegend von Relevanz): "4. Kinderunterhalt […] [Er sei] zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den [Kinderunterhalt von C._____ und D._____] ab 1. September 2023 [monatlich je Fr. 1'500.00, davon Fr. 100.00 Betreuungsunterhalt, zzgl. Kinderzulagen] zu bezahlen. […] 5. Ehegattenunterhalt 5.1. [Er sei] zu verpflichten, der Gesuchstellerin an deren persönlichen Unterhalt monatlich […] ab 1. September 2023 […] CHF 2'000.00 […] zu bezahlen. 5.2. Soweit der Gesuchstellerin […] die eheliche [Liegenschaft] zur alleinigen Be- nutzung und zur Tragung der damit verbundenen Hypothekarzinsen und Ne- benkosten zugeteilt wird, sei [er] zu ermächtigen, auf Anrechnung an seine Un- terhaltspflicht […] der Hypothekargläubigerin E._____' die Hypothekarzinsen direkt zu bezahlen. […]" 1.3. Am 16. November 2023 fand vor dem Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, eine Verhandlung statt. In ihrer mündlich erstatteten Replik hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest. Mit schriftlich erstatteter -3- Duplik vom 4. Dezember 2023 hielt der Beklagte an seinen Begehren in der Stellungnahme fest. Am 16. Februar 2024 fand eine zweite Verhandlung mit Parteibefragung statt. Die Parteien schlossen eine Teilvereinbarung. 1.4. Mit Entscheid vom 16. Februar 2024 unterstellte das Bezirksgericht Q._____, Präsidium des Familiengerichts, die beiden Söhne C._____ und D._____ der alternierenden Obhut der Parteien (Ziff. 3.1). Die eheliche Liegenschaft wurde der Klägerin zur Benützung zugewiesen (Ziff. 2). Im Unterhaltspunkt wurde u.a. erkannt: "5. Der Vater wird verpflichtet, der Mutter an den Unterhalt der Kinder monat- lich […] zuzüglich allfällig bezogene Familienzulagen zu bezahlen: Für C._____: - Vom 1. April 2023 bis 31. Januar 2024 Fr. 3'650.00 (Barunterhalt […] Fr. 1'325.00, Betreuungsunterhalt […] Fr. 1'475.00 plus Überschussanteil) - ab Februar 2024 Fr. 4'260.00 (Barunterhalt […] Fr. 1'190.00, Betreuungsunterhalt […] Fr. 2'278.00 und Überschussanteil) Für D._____: - Vom 1. April 2023 bis 31. Januar 2024 Fr. 3'375.00 (Barunterhalt […] Fr. 1'050.00, Betreuungsunterhalt […] Fr. 1'475.00 plus Überschussanteil) - ab Februar 2024 bis 30. Juni 2027 Fr. 3'980.00 (Barunterhalt […] Fr. 910.00, Betreuungsunterhalt […] Fr. 2'278.00 und Überschussanteil) - ab Juli 2027 Fr. 4'180.00 (Barunterhalt […] Fr. 1'110.00, Betreuungsunterhalt […] Fr. 2'278.00 und Überschussanteil) 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt folgende Beiträge zu leisten: - Vom 1. April 2023 bis 31. August 2023 Fr. 1'815.00 - Ab 1. September 2023 Fr. 1'585.00 7. Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Grundlagen: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen): - bis 31. August 2023 Fr. 4'770.00 - ab September 2023 Fr. 4'085.00 Existenzminimum (ohne Kinder): - 25. März 2023 bis 31. August 2023 Fr. 7'221.05 - September und Oktober 2023 Fr. 6'798.75 - November und Dezember 2023 Fr. 7'698.75 - ab Januar 2024 Fr. 8'640.25 Gesuchsgegner: Nettoeinkommen Fr. 31'020.00 (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen): Existenzminimum (ohne Kinder): -4- - bis 31. Dezember 2023 Fr. 8'662.35 - Januar 2024 Fr. 8'838.60 - ab 1. Februar 2024 Fr. 9'237.60 Kind C._____: Einkommen (Familienzulagen): Fr. 300.00 Barbedarf (vor Abzug Familienzulagen): - 25. März 2023 bis 31. August 2023 Fr. 1'715.00 - 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023 Fr. 1'615.00 - 1. November 2023 bis 31. Dezember 2023 Fr. 1'480.00 - ab Januar 2024 Fr. 1'490.00 Kind D._____: Einkommen (Familienzulagen): Fr. 300.00 Barbedarf (vor Abzug Familienzulagen): - 25. März 2023 bis 31. August 2023 Fr. 1'435.00 - 1. September 2023 bis 31. Oktober 2023 Fr. 1'425.00 - 1. November 2023 und 31. Dezember 2023 Fr. 1'150.00 - ab 1. Januar 2023 Fr. 1'210.00 - ab 1. Juli 2027 Fr. 1'410.00 8. [Indexierung] 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner seit der Ge- suchstellerin für die Zeit seit der Trennung bis Februar 2024 bereits Bei- träge an die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 5 und 6 hiervor im Umfang von Fr. 78'417.50 geleistet hat. Die Unterhaltsschuld für Gesuchsgegners für diesen Zeitraum ist demnach auf Fr. 18'657.50 (Fr. 97'075.00 abzgl. Fr. 78'417.50) festzusetzen. […]" 2. 2.1. Gegen den ihr am 19. August 2024 in begründeter Ausfertigung zugestell- ten Entscheid erhob die Klägerin am 29. August 2024 fristgerecht Beru- fung. Sie beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, es seien die Dispositiv-Ziffern 5 bis 7 und 9 des angefoch- tenen Entscheids aufzuheben, und es sei stattdessen (als Hauptbegehren) im Sinne ihrer Begehren vor erster Instanz (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.1 oben) zu entscheiden. "[…] [Eventuell seien die entsprechenden Dispositiv-Ziffern] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge [im Sinne der Aus- führungen in der Berufung] zurückzuweisen. […] [Subeventuell seien die entsprechenden Dispositiv-Ziffern] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung der Unterhaltsbeiträge unter Berück- sichtigung einer von der Berufungsinstanz festgelegten Sparquote -5- und/oder angepassten monatlichen Liegenschaftsunterhaltskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 10. Oktober 2024 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung, und es sei "von Amtes wegen" über sein von der Vorinstanz nicht beurteiltes Rechtsbegehren Ziff. 5.2 (Satz 1) zu entscheiden (Prozessgeschichte Ziff. 1.2). Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Prozessuales 1.1. Allgemeines Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO), mit welcher beim Obergericht (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwendung (inkl. rechtsfehlerhaf- ter Ermessensausübung [REETZ, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO-Komm.], 4. Aufl. 2025, N. 34 ff. zu Art. 310 ZPO]) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 310 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Ent- scheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das blosse Wiederholen der eigenen Vorbrin- gen vor erster Instanz, die von dieser bereits abgehandelt wurden, genügt dem Begründungserfordernis nicht (HUNGERBÜHLER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 311 ZPO). Der Berufungskläger kann sich nicht darauf beschränken, seine in erster Instanz vorgebrachten Tatsa- chenbehauptungen oder rechtlichen Argumente zu wiederholen, sondern muss anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzeigen, inwiefern sich die Überlegun- gen des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufrechterhalten lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_208/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.1 mit Hinwei- sen). Das Obergericht beschränkt sich (abgesehen von offensichtlichen Mängeln) auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 417 E. 2.2.4). Bei den der Erforschungs- und der Offizialma- xime unterliegenden Kinderbelangen (Art. 296 ZPO) können neue Tatsa- chen und Beweismittel unbeschränkt vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Urteil des Bundes- gerichts 5A_182/2024 vom 29. Januar 2025 E. 3.2). Aufgrund der Interde- pendenz zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt müssen Feststellungen betreffend den Kindesunterhalt auch beim gleichzeitig zur Diskussion ste- henden Ehegattenunterhalt Berücksichtigung finden (Urteile des Bundes- gerichts 5A_245/2019 vom 1. Juli 2019 E. 3.2.1, 5A_20/2020 vom 28. Au- gust 2020 E. 4.2 und 5A_392/2023 vom 17. Januar 2024 E. 3.3.1; vgl. im -6- Zusammenhang mit der Dispositionsmaxime i.S.v. Art. 58 ZPO das Urteil des Bundesgerichts 5A_827/2023 vom 8. Oktober 2024 E. 8.4, in: FamPra.ch 1/2025 Nr. 15). Das Berufungsgericht kann Beweise abnehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO). Ob dies notwendig ist, entscheidet es in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_905/2011 vom 28. März 2012 E. 2.5). Eine willkürfreie antizipierte Be- weiswürdigung ist auch im Bereich der Erforschungsmaxime zulässig (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2023 vom 12. Januar 2024 E. 3.2.1.3). Im Eheschutzverfahren gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht gelingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Behauptungen erschüttern (HASENBÖH- LER, Das Beweisrecht der ZPO, 2015, N. 0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). 1.2. Rückweisung Die Berufungsinstanz kann einen angefochtenen Entscheid nur kassieren und die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit ihrem (nicht weiter begründeten) Begehren, das Urteil sei aufzuheben und zur Neuberechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Prozessge- schichte Ziff. 2.1 oben), ist die Klägerin nicht zu hören. Die Streitsache ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, spruchreif. 1.3. Rechtliches Gehör Mit Eingabe vom 22. März 2024 hatte die Klägerin die Vorinstanz um die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids sowie um "Zustel- lung des Verfahrensprotokolls und der Protokolle der Parteibefragung" er- sucht (act. 305). Der begründete Entscheid (nicht aber die Protokolle) wurde der Klägerin am 19. August 2024 zugestellt (act. 342). Soweit die Klägerin in ihrer Berufung (Rz. 18) die Nichtzustellung der Pro- tokolle und damit sinngemäss eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) in Form des Akteneinsichtsrechts (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [BSK-ZPO], 4. Aufl. 2024, N. 27 ff. zu Art. 53 ZPO) rügt, verstösst sie gegen den Grundsatz, dass sie als Verfahrensbeteiligte nach Treu und Glauben zu handeln hat (Art. 52 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzu- stellung des im 50-seitigen Entscheid wiederholt zitierten Verhandlungs- protokolls vom 16. Februar 2024 ist offensichtlich auf ein Versehen zurück- -7- zuführen, was für die anwaltlich vertretene Klägerin ohne weiteres erkenn- bar gewesen sein muss. Laut Bundesgericht sind verfahrensrechtliche Ein- wendungen frühestmöglich, d.h. bei erster Gelegenheit ab Kenntnisnahme des Mangels, vorzubringen. So verhält sich eine Partei treuwidrig, wenn sie einen Mangel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium oder gar in einem nachfolgenden Verfahren, wie vorliegend im Berufungsverfahren, geltend macht, obwohl sie den Mangel schon vorher hätte rügen können (GEHRI, a.a.O., N. 7 zu Art. 52 ZPO unter Hinweis auf BGE 143 V 66 E. 4.3). Es wäre der Klägerin zumutbar und möglich gewesen, bei der Vorinstanz die fehlenden Protokolle bereits am Tag der Zustellung des be- gründeten Entscheids telefonisch anzufordern, anstatt dies (erst) im Beru- fungsverfahren zu monieren. 2. Angefochtener Entscheid / Streitgegenstand / Beweislast 2.1. Berechnung Die Vorinstanz ermittelte den strittigen Kinder- und Ehegattenunterhalt nach der bundesgerichtlich vorgegebenen, zweistufigen Methode (BGE 147 III 293, 147 III 308, 147 III 265). Betreffend die rechtlichen Erwä- gungen kann auf die korrekten vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 7.1 [Kinderunterhalt], E. 7.2 und 7.3 [zweistufige Methode generell] sowie E. 7.4 [letzte eheliche Lebenshaltung als Obergrenze, insb. Relevanz einer Sparquote]. In einem ersten Schritt berechnete die Vorinstanz für die Parteien und ihre beiden Kinder einen Überschuss "während des ehelichen Zusammenlebens" von Fr. 5'440.00 (Gesamteinkommen Fr. 35'790.00 [Klägerin Fr. 4'770.00, Beklagter Fr. 31'020.00] – Lebensbedarf "rund" Fr. 15'000.00 [rechnerisch: Fr. 15'021.40; u.a. inkl. Hypothekarzins Fr. 1'644.00, Nebenkosten Fr. 300.00 und Unterhalt Liegenschaft Fr. 430.00] – vom Beklagten "rechts- genüglich dargetane und belegte" Sparquote Fr. 15'350.00) (angefochte- ner Entscheid, E. 7.5.1 f., E. 7.6.2 ff.). In einem zweiten Schritt legte die Vorinstanz für die Parteien und die Söhne ab der Trennung der Parteien am 25. März 2023 resp. ab 1. April 2023 je den "stark erweiterten" (bei den Kindern um die Kinder-/Familienzulagen reduzierten) Bedarf fest. Diesen Bedarf sowie die um die (jeweiligen) trennungsbedingten Mehrkosten ver- minderte Sparquote zog die Vorinstanz sodann vom aktuellen Gesamtein- kommen der Parteien ab. Der hernach noch verbleibende Überschuss wurde nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen den beiden Kin- dern zu je 1/6 und den Parteien zu je 1/3 zugewiesen. Das jeweilige Manko der Klägerin wurde den beiden Kindern je hälftig als Betreuungsunterhalt zugewiesen. Der vom Beklagten zu bezahlende Kinderunterhalt setzt sich gemäss Vorinstanz aus dem jeweiligen (ungedeckten) Barbedarf, dem je- weiligen Überschussanteil und dem jeweiligen Betreuungsunterhalt zusam- men. Der Ehegattenunterhalt der Klägerin entspricht ihrem jeweiligen (1/3) Überschussanteil. Die vorinstanzliche Unterhaltsberechnung präsentiert sich wie folgt: -8- In CHF 01.04.23 – 31.08.23 01.09.23 – 31.10.23 01.11.23 – 31.12.23 (angefochtener (angefochtener (angefochtener Entscheid, E. 7.7.1) Entscheid, E. 7.7.2) Entscheid, E. 7.7.3) Aktuelles 35'790.00 35'105.00 35'105.00 Einkommen (Beklagter: 31'020.00; (Beklagter: 31'020.00; (Beklagter: 31'020.00; Klägerin: 4'770.00) Klägerin: 4'085.00) Klägerin: 4'085.00) - Gesamtbedarf (rechnerisch recte) 17'897.10 18'391.10 ("stark erweitert) 18'431.40 (18'341.40) (Beklagter: 8'662.35 [1]; (Beklagter: 8'662.35 (Beklagter: 8'662.35 [1]; Klägerin: 6'798.75 [2]; [1]; Klägerin: 7'698.75 Klägerin: 7'221.05 [2]; C._____: 1'313.00; [2]; C._____: 1'180.00; C._____: 1'414.00; D._____: 1'123.00) D._____: 850.00) D._____: 1'134.00) - Sparquote 15'350.00 15'350.00 15'350.00 +trennungsbedingte 3'431.40 2'897.10 3'391.10 Mehrkosten (18'431.40 – 15'000.00) (17'897.10 – 15'000.00) (18'391.10 – 15'000.00) Überschuss 5'440.00 4'755.00 4'755.00 Kinderunterhalt C._____ C._____ C._____ (Barunterhalt = (2'320.00 [1'414.00 + (2'105.50 [1'313.00 + (1'972.50 [1'180.00 + ungedeckter Barbedarf 906.65] + 1'225.00) 792.50] + 1'356.90) 792.50] + 1'806.90) + 1/6 Überschuss; D._____ D._____ D._____ Betreuungsunterhalt (2'040.65 [1'134.00 + (1'915.50 [1'123.00 + (1'642.50 [850.00 + [Manko Klägerin / 2]) 906.65] + 1'225.00) 792.50] + 1'356.90) 792.50] + 1'806.90) Ehegattenunterhalt 1'815.00 1'585.00 1'585.00 (Überschussanteil 1/3) In CHF 01.01.24 – 31.01.24 01.02.24 – 30.06.27 Ab 01.07.27 (angefochtener (angefochtener (angefochtener Entscheid, E. 7.7.4) Entscheid, E. 7.7.5) Entscheid, E. 7.7.6) Aktuelles 35'105.00 35'105.00 35'105.00 Einkommen (Beklagter: 31'020.00; (Beklagter: 31'020.00; (Beklagter: 31'020.00; Klägerin: 4'085.00) Klägerin: 4'085.00) Klägerin: 4'085.00) - Gesamtbedarf 19'572.85 19'977.85 20'177.85 ("stark erweitert") (Beklagter: 8'838.60 [1]; (Beklagter: 9'237.60 [1]; (Beklagter: 9'237.60 Klägerin: 8'640.25 [3]; Klägerin: 8'640.25 [3]; [1]; Klägerin: 8'640.25 C._____: 1'187.00; C._____: 1'190.00; [3]; C._____: 1'190.00; D._____: 907.00) D._____: 910.00) D._____: 1'110.00) - Sparquote 15'350.00 15'350.00 15'350.00 +trennungsbedingte 4'572.85 4'977.85 5'177.85 Mehrkosten (19'572.85 – 15'000.00) (19'977.85 – 15'000.00) (20'177.85 – 15'000.00) Überschuss 4'755.00 4'755.00 4'755.00 Kinderunterhalt C._____ C._____ C._____ (Barunterhalt = (1'979.50 [1'187.00 + (1'982.50 [1'190.00 + (1'982.50 [1'190.00 + ungedeckter Barbedarf 792.50] + 2'277.65) 792.50] + 2'277.65) 792.50] + 2'277.65) + 1/6 Überschuss; D._____ D._____ D._____ Betreuungsunterhalt (1'699.50 [907.00 + 792.50] (1'702.50 [910.00 + (1'902.50 [1'110.00 + [Manko Klägerin / 2]) + 2'277.65) 792.50] + 2'277.65) 792.50] + 2'277.65) Ehegattenunterhalt 1'585.00 1'585.00 1'585.00 (Überschussanteil 1/3) Soweit vorliegend von Relevanz (E. 3.2 unten): [1] u.a. Altersvorsorge Fr. 588.00; [2] Hypothekarzins Fr. 1'644.00 [abzgl. Wohnkostenanteil Kinder von je Fr. 250.00], Nebenkosten Fr. 300.00, Unterhalt Liegenschaft Fr. 430.00, Altersvorsorge Fr. 588.00; [3] neu: Automiete/Leasing Fr. 1'780.00. Für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. Januar 2024 ermittelte die Vorinstanz für die Kinder gestützt auf die vorstehenden Zahlen folgenden durchschnittlichen Unterhalt (jeweils Durchschnitt des ungedeckten Barbe- darfs, des Überschussanteils und des Betreuungsunterhalts) (angefochte- ner Entscheid, E. 7.7.7 und E. 7.7.8): -9- C._____ Fr. 3'650.00 (ungedeckter Barbedarf Fr. 1'325.00 + Überschussanteil Fr. 850.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'475.00) und D._____ Fr. 3'375.00 (Fr. 1'050.00 + Fr. 850.00 + Fr. 1'475.00). Im Übrigen ergab sich folgender Kinderunterhalt: C._____ ab Februar 2024 Fr. 4'260.00 (Fr. 1'190.00 + Fr. 792.50 + Fr. 2'278.00), und D._____ von Februar 2024 bis Juni 2027 Fr. 3'980.00 (Fr. 910.00 + Fr. 792.50 + Fr. 2'278.00) und ab Juli 2027 Fr. 4'180.00 (Fr. 1'110.00 + Fr. 792.50 + Fr. 2'278.00). 2.2. Strittige Punkte Strittig sind die Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft (E. 3.1 unten), die Sparquote (E. 4 unten) sowie das Einkommen der Klägerin ab 1. Sep- tember 2023 (E. 5 unten). Als zulässige (echte) Neuerung macht der Be- klagte sodann eine Bedarfsänderung bei der Klägerin (Leasing) geltend (E. 3.2 unten). 2.3. Beweislast 2.3.1. Unterhaltsanspruch Der Anspruch eines Ehegatten auf Leistung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen setzt voraus, dass er seinen Bedarf nicht aus eigenen Mitteln decken kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_239/2017 vom 14. September 2017 E. 2.1). Die Beweislast dafür, dass ihm dies nicht möglich ist, trifft den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht (Art. 8 ZGB; Urteil des Bundesge- richts 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.5), d.h. vorliegend die Klägerin. Vermag sie dies im summarischen Verfahren nicht glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5A_297/2016 vom 2. Mai 2017 E. 2.2), ist zu ihren Ungunsten zu entscheiden. 2.3.2. Sparquote Der Beklagte als Unterhaltsschuldner trägt die Behauptungs- und Beweis- last für eine Sparquote (BGE 140 III 485 E. 3.3). Im summarischen Ehe- schutzverfahren muss eine Sparquote (E. 4 unten) glaubhaft (vgl. E. 1.1 oben) gemacht werden. 2.4. Richterliches Ermessen Der vom Gericht festzusetzende Unterhalt kann und muss nicht das exakte Ergebnis einer quasi wissenschaftlich genauen mathematischen Berech- nung sein. Auch minutiös durchgeführte Berechnungen beruhen zu einem nicht unwesentlichen Teil auf Pauschalisierungen und Annahmen und füh- ren trotz aller Mühe nur zu einer Scheingenauigkeit. Aufgabe des Gerichts ist es – unabhängig von der konkreten Berechnung – in einem Umfeld von Pauschalisierungen und Schätzungen sein pflichtgemässes Ermessen mit Blick auf das grosse Ganze auszuüben. Eine Ermessensausübung ist des- halb nicht nur wünschenswert, sondern notwendig (MAIER, Unterhaltsfest- setzung in der Praxis, 2023, Rz. 49 unter Hinweis auf CAN 2022 Nr. 7 - 10 - E. 4.7 f.). Soweit sich die Klägerin also daran stört (Berufung, Rz. 17), dass die Vorinstanz bei der Berechnung der trennungsbedingten Mehrkosten (Differenz zwischen dem aktuellen Bedarf und dem vorehelichen Bedarf) den rechnerisch ermittelten vorehelichen familienrechtliche Bedarf der vier- köpfigen Familie während des (letzten ehelichen) Zusammenlebens (ange- fochtener Entscheid, E. 7.6.2) von Fr. 15'021.40 auf Fr. 15'000.00 gerundet hat (E. 2.1 oben), lag diese Rundung im weiten richterlichen Ermessen des Gerichts in Unterhaltssachen (vgl. BGE 134 III 580 E. 4) und ist nicht zu beanstanden. 3. Bedarf Klägerin 3.1. Unterhaltskosten der ehelichen Liegenschaft 3.1.1. Vorinstanz Die Vorinstanz wies die eheliche Liegenschaft der Klägerin zur Nutzung zu (angefochtener Entscheid, E. 4). Nebst den (unstrittigen) Hypothekarzins- (Fr. 1'644.00) und Nebenkosten (Fr. 300.00) wurden Fr. 430.00 Unterhalts- kosten veranschlagt; 1 % des Verkehrswerts bzw. Fr.1'916.00, wie sie die Klägerin beanspruche, seien selbst für eine "gehobenere Liegenschaft" übersetzt. Praxisgemäss sei von einem durchschnittlichen Unterhaltsauf- wand von 20 % des Eigenmietwerts (von Fr. 25'628.00) und damit von Fr. 430.00 auszugehen (angefochtener Entscheid, E. 7.6.2, S. 26). Die Klägerin verlangt, dass der Liegenschaftsunterhalt auf 1 % des Ver- kehrswerts (Fr. 1'916.00) zu bemessen sei (Berufung, Rz. 53 ff.). 3.1.2. Rechtliches Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, wenn Gerichte für die "Nebenkos- ten" eine Pauschale ansetzen, d.h. 1 % des Verkehrswertes für Einfamili- enhäuser bzw. 20 % des in der Steuererklärung angegebenen Mietwertes (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1, 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3 und 5A_440/2022 vom 14. Juli 2023 E. 4.1). Die aus dem Steuerrecht stammende 20 %-Pau- schale auf den Eigenmietwert (vgl. § 39 Abs. 5 StG AG) umfasst dabei bloss Unterhalt (einschliesslich der Prämien für Versicherungen gegen Sachschaden und Haftpflicht, sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte), aber keine Nebenkosten wie die Aufbereitung von Warmwasser, für Heizung nur bei vermieten Liegenschaften usw. (EGLOFF, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl. 2023, N. 103 und 106 zu § 39 StG), dies im Gegensatz zur 1 % -Pauschale auf dem Verkehrswert, welche der Tragbarkeitsberechnung von Hypotheken entstammt (vgl. Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung für die Prüfung, Bewertung und Ab- wicklung grundpfandgesicherter Kredite, 2014, S. 15). 3.1.3. Würdigung Die Klägerin setzt sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid (E. 3.1.1 oben) nicht substantiiert auseinander (E. 1 oben). Sie zeigt insbesondere nicht - 11 - auf und mag damit nicht glaubhaft zu machen, dass die vorinstanzlich ge- stützt auf die 20 %-Pauschale auf den Eigenmietwert ermittelten Unter- haltskosten (exkl. der klassischen Nebenkosten, für die ein separater Zu- schlag in unstrittiger Höhe gewährt wurde) ungenügend sein sollen. Es ist deshalb kein höherer Betrag für die Unterhaltskosten der ehelichen Liegen- schaft zu veranschlagen als die Fr. 430.00 gemäss Vorinstanz. 3.2. Leasing 3.2.1. Vorinstanz Ab dem 1. Januar 2024 veranschlagte die Vorinstanz im Bedarf der Kläge- rin Fr. 1'780.00 für das Leasing eines Autos (E. 2.1 oben), welches sie für den Arbeitsweg benötige und welches zu ihrem gewohnten Lebensstan- dard gehöre (angefochtener Entscheid, E. 7.7.4.1, S. 36). 3.2.2. Novum Beklagter In seiner Berufungsantwort (S. 22 f.) macht der Beklagte als echtes Novum geltend, der geleaste […] (1. Inverkehrssetzung März 2024, Farbe "kreide") stehe mit Kilometerstand 8900km spätestens seit anfangs Oktober 2024 beim F._____ (dem Arbeitgeber der Klägerin, wo das Auto geleast worden sei) zum Verkauf. Dass es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um das Leasingfahrzeug der Klägerin handle, ergebe sich aus dem Vergleich zwischen der aufpreispflichtigen "Sonderausstattung" gemäss Kaufvertrag und der Rubrik "optionale Aus- stattung" im Verkaufsinserat auf Autoscout24.ch (vgl. Berufungs- antwortbeilage 9). Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin den […] seit Ende August 2024 nicht mehr fahre. Gemäss seiner Wahrnehmung benutze sie seither das Zweitfahrzeug ihres Lebenspartners G._____. Der auf Autoscout24.ch angegebene Verkaufspreis (Fr. 131'500.00) decke sämtliche Kosten aus dem Leasingvertrag inkl. bezahlter Raten, so dass die Klägerin im Ergebnis den […] (mit einem damaligen Ankaufpreis von Fr. 120'470.00) seit März 2024 gratis oder zumindest nahezu aufwandneut- ral habe nutzen können. 3.3. Subsumption Zulässige Neuerungen (Sachvorbringen, Bestreitungen, Beweismittel) dür- fen bestritten und mit neuen Beweismitteln pariert werden (HILBER/REETZ, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 31 [ii] und [iv] zu Art. 317 ZPO). Es ist sogar zulässig, von der Gegenpartei behauptete Tatsachen in der Hoffnung, dass der Beweis nicht gelinge, zu bestreiten, obwohl die bestreitende Partei nicht sicher ist, ob die Behauptung wirklich falsch ist (CHEVALIER/BOOG, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 29 zu Art. 52 ZPO). Aus dem Gebot, im Verfahren nach Treu und Glauben zu handeln, folgt u.a. die Wahrheitspflicht der Parteien hinsichtlich des tatsächlichen Sachverhalts. Zwar sind die Parteien nicht gehalten, eine für ihre Position ungünstige Position aus eigenem Antrieb vorzubringen (GEHRI, a.a.O., N. 6 zu Art. 52 ZPO). Aber jedenfalls bei von der Gegenpartei vorgebrachten, echten (d.h. erst nach dem angefochtenen - 12 - Entscheid entstandenen) Neuerungen, die nicht offensichtlich unglaubhaft erscheinen, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 52 ZPO, dass sich eine Partei im Rahmen des ihr zustehenden Replikrechts (BGE 146 III 97 E. 3.4.1) unaufgefordert zu den neuen Vorbringen äussert resp. diese bestreitet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann das Gericht nämlich auf von der Gegenpartei unbestrittene (zulässige) Neue- rungen abstellen (Urteil des Bundesgerichts 4A_747/2012 vom 5. April 2013 E. 3.3). Die Ausführungen des Beklagten (E. 3.2.2 oben) erscheinen gestützt auf die von ihm eingereichten Unterlagen (Berufungsantwortbeilage 9) plausi- bel, zudem blieben sie seitens der anwaltlich vertretenen Klägerin – die sich in der Folge nur noch (mit Eingabe vom 10. Februar 2025) nach dem Verfahrensstand erkundigt hat – unwidersprochen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Klägerin ihr Leasingfahrzeug, wie vom Beklagten vorgebracht, tatsächlich zurückgegeben hat und ihr seit dem 1. März 2024 im Sinne der Darstellung des Klägers keine Leasingkosten angefallen sind. 3.4. Fazit Ab dem 1. März 2024 ist deshalb nur noch von einem "stark erweiterten Bedarf" der Klägerin von Fr. 6'860.25 (E. 6.2 unten) auszugehen (Fr. 8'640.25 [E. 2.1 oben] abzgl. Fr. 1'780.00 Leasing […]). 4. Sparquote 4.1. Vorinstanz Vor erster Instanz hatte der Beklagte eine monatliche Sparquote "in den vergangenen drei Jahren" von Fr. 18'512.00 geltend gemacht (act. 60 f., 208 ff.). Die Klägerin bestritt, dass erhebliche Ersparnisse gebildet worden seien; die Parteien hätten luxuriös und wohlhabend gelebt (act. 158 ff.). Die Vorinstanz erachtete eine (gerundete) Sparquote von Fr. 15'350.00 pro Monat (E. 2.1 oben) vom Beklagten als "rechtsgenüglich dargetan und be- legt". (1) Dargelegt und belegt seien Zahlungen in die freie Vorsorge 3b von total Fr. 770.41 (Policen E._____ Nr. […] [Fr. 623.47], […] [Fr. 100.00] und […] [Fr. 46.94]) sowie (2) die regelmässige Zahlung an das Fondsdepot bei H._____ von Fr. 600.00. (3) Belegt sei auch, dass bei der I._____ bestün- den. Zwar sei nicht gänzlich nachvollziehbar, ob die geltend gemachte Summe (Fr. 450.00 vom Beklagten für sich und die Kinder, Fr. 300.00 von der Klägerin) tatsächlich monatlich einbezahlt worden sei und von wem. Es erscheine jedoch schlüssig und glaubhaft, dass monatlich Fr. 750.00 inves- tiert und nicht für den Lebensbedarf verwendet worden seien. (4) Die Zu- nahme des Eigenkapitals der […] des Beklagten habe für das Geschäftsjahr 2020 Fr. 143'565.00 und für 2021 Fr. 153'780.85 betragen. Im Jahr 2022 seien Fr. 56'661.00 ausgewiesen. Die Zahlen von 2023 lägen nicht vor. Der Beklagte bringe vor, dass im Jahr 2022 weniger habe rein- vestiert werden können, weil Militärersatzpflichtabgaben (Fr. 13'000.00) hätten bezahlt werden müssen, eine Nachsteuer (Fr. 35'000.00) erhoben - 13 - worden sei und für die Anschaffung eines neuen Autos ([…]) eine Anzah- lung (Fr. 38'000.00) habe geleistet werden müssen. Damit lege er schlüssig dar, dass im Jahr 2022 zusätzlicher Aufwand angefallen sei, sodass Spar- guthaben habe angezehrt werden müssen resp. aufgrund dessen weniger habe in das Eigenkapital reinvestiert werden können. Die Anzahlung an den […] sei an die Sparquote anzurechnen, da diese Anzahlung die Mittel für den Lebensbedarf geschmälert habe und das Leasingfahrzeug in aller Regel nicht in der Bilanz erfasst werde. Bei der Wehrpflichtersatzabgabe handle es sich um eine wiederkehrende, aber betreffend das Jahr 2020 letztmals anfallende Auslage. Der für das Jahr 2020 im Jahr 2022 doku- mentierte Betrag (Fr. 12'990.00) habe der Familie nicht zur Lebensführung zur Verfügung gestanden, sodass er zur Sparquote hinzuzurechnen sei. Nicht als Sparquote zu qualifizieren seien die Nachsteuern, da die Steuer- last im Bedarf zu berücksichtigen sei. Demnach sei der ausgewiesene Be- trag von Fr. 56'661.00 durch Hinzurechnen von Fr. 34'354.69 (Anzahlung […]) und Fr. 12'990.00 (Wehrpflichtersatzabgabe) nach oben zu korrigie- ren, so dass für das Jahr 2022 rechnerisch auf rund Fr. 104'000.00 abzu- stellen sei. Stelle man auf die Ergebnisse der Geschäftsjahre 2020 bis 2022 ab und berücksichtige die zusätzlichen Aufwendungen, die der Sparquote zuzurechnen seien und laut dem Beklagten die Zunahme der Eigenmittel reduziert hätten, sei von einer Reinvestition von im Monatsdurchschnitt Fr. 11'150.00 ([Fr. 143'565.00 + Fr. 153'780.85 + Fr. 104'000.00] / 3 Jahre / 12 Monate) auszugehen. (5) In Bezug auf die Säule 3a seien sich die Parteien einig, dass diese bei der Bedarfsberechnung (mit je Fr. 588.00; E. 2.1 oben) und nicht bei der Sparquote zu berücksichtigten sei (angefoch- tener Entscheid, E. 7.6.4.2 - 7.6.4.4). (6) In der tabellarischen Zusammen- stellung der Sparquote ist sodann noch die Position "WEF-Vorbezug zu- rückgeführt Fr. 25'000.00" mit einem Betrag von Fr. 2'083.35 vermerkt (an- gefochtener Entscheid, E. 7.6.4.5). Nicht zur Sparquote gezählt wurden: (7) Die Wertvermehrung resp. der Zuwachs der Guthaben auf den Bankkonti des Beklagten gebe für sich allein nur wenig Aufschluss über die effektive Sparquote und bedürfte einer detaillierteren Darlegung. (8) Investitionen in Wohneigentum gehörten zwar grundsätzlich auch zur Sparquote. Vorlie- gend sei jedoch nicht klar, inwiefern es sich um wertvermehrende Investiti- onen handle und ob resp. in welchem Umfang dafür Mittel aus bereits (evtl. vorehelichen) gebildeten Ersparnissen verwendet worden seien. Zudem seien die für die Sparquote relevanten Investitionen nicht rechtsgenüglich belegt bzw. dargelegt; es lägen nur selbst erstellte Zusammenstellungen vor (angefochtener Entscheid, E. 7.6.4.2 - 7.6.4.4). 4.2. Klägerin Die Klägerin bestreitet die Höhe der Sparquote. Schon vor dem Hinter- grund, dass die Parteien ein "luxuriöses Leben" geführt hätten, erscheine es "unzutreffend anzunehmen", dass regelmässig über Fr. 15'000.00 mo- natlich "nicht für den Unterhalt benötigt" worden seien. Der WEF-Vorbezug (Fr. 2'083.35) werde "kommentarlos und ohne Begründung" als Sparquote - 14 - genommen. Monatliche Einzahlungen in die Säule 3b (Fr. 770.41) und re- gelmässige Zahlungen in das Fondsdepot bei H._____ (Fr. 600.00) seien nicht belegt. Aus den Policen der E._____ ergebe sich weder der Ge- samtbetrag von Fr. 770.41 noch die Aufteilung in die drei Teilbeträge Fr. 623.47, Fr. 100.00 und Fr. 46.94. Auch eine monatliche Investition von Fr. 750.00 in das Depot "[…]" sei [recte wohl] nicht erwiesen. Die Vorinstanz habe auch zu Unrecht angenommen, dass monatlich Fr. 600.00 an das Fondsdepot bei H._____ bezahlt würden. Es liege nur ein Beleg für eine Zahlung vom 23. Dezember 2022 vor. Im Weiteren sei nicht er- sichtlich, warum die Vorinstanz von einer Reinvestition von Fr. 143'565.00 für das Jahr 2020 ausgehe. Betreffend […] sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz "ohne jegliche Begründung" den niedrigeren Betrag (Fr. 34'354.69) und nicht den Kaufpreis inkl. Mehrwertsteuer (Fr. 38'000.00) berücksichtigt habe. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den "angeblichen" Zahlungen in die Säule 3b seien "unklar und unpräzise". Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Jahr die von der Vorinstanz ermittel- ten Beträge "geschuldet", geschweige denn, wann diese tatsächlich geleis- tet worden seien. Dasselbe gelte für das Depot "[…]". Bezüglich der Zahlungen an H._____ werde der massgebende Zeitraum vor Dezember 2022 völlig ausser Acht gelassen. Die Vorinstanz habe nur eine einzige Zahlung im Dezember 2022 angeführt, was keine regelmässigen Zahlun- gen belege. In Bezug auf sämtliche, der Sparquote zugerechneten Beträge sei sodann unklar, ob diese aus bereits vorhandenen Ersparnissen oder tatsächlich "aus dem betreffenden Jahr stammen". Insbesondere sei un- klar, warum die Vorinstanz die Anschaffung des privat genutzten […] der Sparquote zugerechnet habe. Der […] sei privat und damit für den "Lebensunterhalt der Familie" genutzt worden. Gleiches gelte für die Zah- lung der Wehrpflichtersatzabgabe (Fr. 12'990.00); diese sei schlicht eine dem "Lebensunterhalt der Familie" zuzuordnende Rechnung und stelle kei- nesfalls Vermögensbildung dar. Die Sparquote sei sodann im Verhältnis der Einkommen der Parteien vor der Trennung, resp. bei Einkommen von Fr. 4'770.00 (Klägerin) und Fr. 31'020.00 (Beklagter) im Verhältnis 1 zu 6.5 den Parteien zuzuweisen. Ihr Einkommen dürfe nicht unbeachtet bleiben, auch wenn sich der Beklagte "stärker" an den Ersparnissen beteiligt habe. Sie habe Anspruch darauf, den vor der Trennung gelebten Lebensstandard fortzuführen. Dies sei aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten aktuell nicht möglich; beispielsweise die Kosten für die eheliche Liegenschaft und die medizinische Versorgung von D._____ erschwerten dies (vgl. Berufung, Rzn. 9 f., 15, 19 ff., 33, 41 ff., 59). 4.3. Beklagter Der Beklagte bestreitet, die geltend gemachte Sparquote nicht belegt zu haben. Die jährlichen WEF-Rückzahlungen in die 2. Säule bewirkten die Bildung von Vermögen der beruflichen Altersvorsorge; sie seien deshalb der Sparquote zuzuordnen. Die Zahlungen in die Säule 3b seien belegt. Die Jahresprämie für die Police Nr. […] habe die Klägerin anerkannt. - 15 - Zudem ergebe sich die Einzahlung 2022 aus dem Vergleich der Steuerausweise 2021 und 2022. Der Nachweis der Prämieneinzahlungen an die anderen Policen ergebe sich aus den Kontoauszügen des zahlungs- belasteten Prämiendepotkontos Nr. […] bei der E._____ AG. Für die Police Nr. […] ergebe sich die Prämienzahlung auch durch die dokumentierte Zunahme der Steuerwerte aus Ziff. 30.3 der Steuererklärungen 2021 und 2022. "Fazit zur Sparquote 2022 (und Vorjahre) aus Prämienzahlung Säule 3b": Fr. 623.47, Fr. 80.00 und Fr. 31.10 pro Monat. Die monatlichen Betreffnisse der jährlichen Zahlungen in das Depot "[…]" bei der I._____ habe die Vorinstanz zurecht berücksichtigt. Die Zahlungen seien aus den Bestandes-Bescheinigungen per 31. Dezember 2021 und 21. Dezember 2022 zu ersehen. Die Zahlungen von Fr. 600.00 in das Fondsdepot bei der H._____ seien, auch im Jahr 2022, über einen "Dauerauftrag H._____" erfolgt. Die Klägerin habe diese Beträge anerkannt (act. 157/159). Die Teilsparquote durch Reinvestition des Geschäftsgewinns (als Einkommen des Beklagten) in seine […] sei dokumentiert. Für das Jahr 2022 habe die Klägerin eine Eigenkapitalzunahme von Fr. 56'661.00 als Sparquote anerkannt. Es handle sich dabei um die Reinvestition des Geschäftsgewinn-Anteils in seine […] als "dokumentierte Ver- mögensbildung". Im Geschäftsjahr 2020 sei die Zunahme des Eigenkapi- tals Fr. 149'565.00 (nicht Fr. 143'565.00) gewesen. Falls für die Ermittlung der Sparquote nur auf das Kalenderjahr 2022 abgestellt werde, müssten (entgegen der Vorinstanz) zusätzlich seine im Jahr 2022 getätigten Steu- ernachzahlungen für die Steuerperiode 2020 (Fr. 25'298.80, Fr. 13'130.00) berücksichtigt werden. Dieses Geld habe den Parteien im Jahr 2022 nicht für den Familienunterhalt zur Verfügung gestanden. Dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Anzahlung für den […] (zu seinem Nachteil) nur Fr. 34'354.69 statt Fr. 38'000.00 berücksichtigt habe, sei richtig. Die Zah- lung vom 22. September 2022 habe im Jahr 2022 nicht für den Unterhalt der Familie zur Verfügung gestanden. Die Auslagen für den […] seien als "einmalige Ausgabe" bei der Sparquote 2022 zu berücksichtigen; dieses Geld habe der Familie im Jahr 2022 nicht für den Lebensunterhalt zur Ver- fügung gestanden. Das Geld für die Wehrpflichtersatzabgabe, welches klar nicht der Lebenshaltung zuzuordnen sei, habe der Familie auch nicht zur Verfügung gestanden. Die von der Vorinstanz bei der Ermittlung der Spar- quote berücksichtigen Ausgaben seien nicht zu Lasten der Ersparnisse auf Bankguthaben gegangen, wie sich aus einem Vergleich der Wertschriften- verzeichnisse zu den Steuererklärungen 2021 und 2022 ergebe. Der Rück- gang der Depots und Fondspositionen mit "Aktenanteilen" sei durch den Rückgang der Aktienkurse per Ende 2022 gegenüber 2021 zu erklären. Anspruch auf eine Sparquote habe nur derjenige Ehegatte, der eine solche behaupte und beweise. Die Klägerin habe sowohl in erster als auch in zwei- ter Instanz eine eigene Sparquote weder behauptet geschweige denn be- wiesen. Vielmehr habe sie eine Sparquote bestritten. Sie habe ihren Lohn bis auf ihre Einzahlungen in die Säule 3a immer vollständig aufgebraucht. Die Einzahlung in die Säule 3a habe die Vorinstanz unter der Rubrik "Al- - 16 - tersvorsorge" mit je Fr. 588.00 pro Monat für jede Partei in den stark erwei- terten Notbedarf aufgenommen und nicht zur Sparquote dazugerechnet. Die Sparquote sei nicht aufzuteilen. Werde entgegen der Vorinstanz nur auf das Kalenderjahr 2022 abgestellt, resultiere eine monatliche Sparquote von Fr. 16'341.22 (Rückzahlung WEF-Vorbezug am 26. Januar 2022 Fr. 2'083.35 [Fr. 25'000.00 : 12]; Zunahme Eigenkapital […] Fr. 4'721.75 [Fr. 56'661.00 : 12]; 1. Leasingrate plus Kaution […] per 23. September 2022 Fr. 3'166.65 [Fr. 38'000.00 : 12]; Zahlung Wehrpflichtersatzabgabe 2020 per 2. Dezember 2022 Fr. 1'082.50 [Fr. 12'990.00 : 12]; Zahlung Kantons- und Gemeindesteuer 2020 per 12. August 2022 Fr. 2'108.25 [Fr. 25'298.80 : 12]; Zahlung direkte Bundessteuer 2020 per 7. September 2022 Fr. 1'094.15 [Fr. 13'130.00 : 12]; E._____ Policen 3b Fr. 623.47, Fr. 80.00 und Fr. 31.10; […] Fr. 750.00; H._____ Fr. 600.00) (Berufungsantwort, S. 4 ff.). 4.4. Rechtliches 4.4.1. Sparquote / Lebenshaltung Als Sparquote gilt derjenige Teil der insgesamt verfügbaren Mittel, der nicht für den Lebensunterhalt der Familie verbraucht wurde (MORDASINI/STOLL, Die Praxisänderungen im [nach-]ehelichen Unterhaltsrecht auf dem Prüf- stand, in: FamPra.ch 3/2021, S. 527 ff., S. 531). Nicht zur Sparquote zählen Auslagen, die auf den Verbrauch ausgerichtet sind wie z.B. (grundsätzlich regelmässige) Auslagen für das Wohnen, Krankenkassenprämien, Mobili- tät, Freizeit oder Ferien (ARNDT/LANGNER, in: 8. Schweizer Familien- recht§Tage, 2016, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Un- terhalts in guten finanziellen Verhältnissen, S. 177 ff., S. 185). Der Spar- quote zuzurechnen sind Ausgaben, die der Vermögensbildung dienen (Er- werb von Wohneigentum, inkl. Investitionen; klassisches Sparen [Äufnung von Barmitteln auf Bankkonten, Kauf von Wertpapieren, Einzahlung in Le- bensversicherungen, und in die 2. und 3. Säule; Amortisation von Hypothe- karkrediten [da sie das Aktivvermögen erhöht]). Weiter sind Auslagen oder Anschaffungen, die einmalig sind bzw. keine Regelmässigkeit aufweisen, zur Sparquote zu zählen (z.B. Kosten für Gerichtsverfahren oder eine Reise zum 20. Hochzeitstag). Davon zu unterscheiden sind Rückstellungen, die im Hinblick auf konkrete Auslagen oder Anschaffungen erfolgen, die zwar nicht alle paar Wochen oder Monate anfallen, aber dennoch einer Regel- mässigkeit unterliegen (z.B. teure Reise alle fünf Jahre). Diese Ausgaben können nicht zur Sparquote gezählt werden (ARNDT, Die Sparquote, in: Ba- sis für die nacheheliche Unterhaltsberechnung, FS für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 43 ff., S. 52; ARNDT/LANGNER, a.a.O., S. 185). 4.4.2. Referenzperiode Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Sparquote und der Ermittlung des ehelichen Lebensstandards auf das Jahr vor der Trennung abzustellen (ARNDT, a.a.O., S. 51). Die Berücksichtigung mehrerer Jahre als Referenz- periode ist abzulehnen. Zwar würde der Einbezug mehrerer Jahre wohl ein - 17 - repräsentativeres Bild des ehelichen Lebensstandards abgeben. Es stellte sich dann aber die Frage, wie mit nach oben oder nach unten ausschlagen- den Jahren umzugehen wäre. Gegen die Berücksichtigung eines mehrjäh- rigen Zeitraums als Referenzperiode spricht zudem, dass dies zu einer er- heblichen Verkomplizierung und Aufblähung der Verfahren führt und damit dem Ziel der neuen Rechtsprechung, die auf eine Vereinfachung der Un- terhaltsberechnung abzielt, zuwiderläuft. Für jedes zusätzliche Jahr müss- ten alle Faktoren ermittelt werden: Einkommen, Existenzminima, Spar- quote. Die Ermittlung der Sparquote würde schnell komplex und aufwendig. Eine Ausdehnung auf einen längeren Zeitraum garantiert sodann nicht au- tomatisch, dass das Ergebnis repräsentativ ist (ALTHAUS/METTLER, Praxis- fragen zur Überschussverteilung, in: FamPra.ch 4/2023 S. 873 ff., S. 877). Ein erst recht nicht repräsentatives Ergebnis resultiert, wenn (wie es die Vorinstanz gemacht hat) zwar für eine gewisse "Teil-Sparquote" vom Durchschnitt mehrerer Jahre ausgegangen wurde, nicht aber (für die Er- mittlung der letzten ehelichen Lebenshaltung) bei den Einkommen und Existenzminima (vgl. E. 4.1 oben). 4.4.3. Letztes ganzes Kalenderjahr als Referenzperiode Weil zum Nachweis des zuletzt gelebten Standards in der Referenzperiode der letzten zwölf Monate vor der Trennung häufig die benötigten Unterlagen fehlen, oft auch bereits der Trennungszeitpunkt strittig ist (was infolge Eventualausführungen zu sämtlichen infrage kommenden Referenzperio- den zur Aufblähung des Verfahrens führen würde) und ohnehin fraglich er- scheint, ob die letzten Monate unmittelbar vor der Trennung zur Ermittlung des zuletzt gelebten ehelichen Standards taugen (da in der Regel eine Trennung nicht aus heiterem Himmel erfolgt), ist zur Bestimmung des zu- letzt gelebten ehelichen Standards hilfsweise nicht auf die letzten zwölf Mo- nate vor der Trennung, sondern grundsätzlich auf das letzte volle Kalen- derjahr vor der Trennung abzustellen. Dies hat in der Praxis den Vorteil, dass ein Grossteil der relevanten Informationen aus den (gemeinsamen) Steuererklärungen der Parteien hervorgeht und damit auch eine Vorwir- kung der Trennung auf das Ausgabeverhalten der Parteien reduziert wer- den kann (ALTHAUS/METTLER, a.a.O., S. 878 f.; Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 6.2). Lässt sich die Bildung von Ersparnissen durch den Unterhaltsschuldner oder das Aus- gabeverhalten des Unterhaltsgläubigers (betreffend gewöhnliche Lebens- haltungskosten) resp. des Unterhaltsschuldners (betreffend "ausserge- wöhnliche Ausgaben") im für die zur Ermittlung der letzten ehelichen Le- benshaltung grundsätzlich massgebenden Kalenderjahr vor der Trennung indessen nur mit prozesstaktisch motivierten Beweggründen erklären, kann und soll dem bei der Ermittlung der Sparquote Rechnung getragen werden (vgl. ARNDT/LANGNER, a.a.O. S. 184 f.). - 18 - 4.5. Subsumption Die Parteien leben seit dem 25. März 2023 getrennt (angefochtener Ent- scheid, E. 3.2, S. 14). Nachdem keine der Parteien der anderen eine pro- zesstaktische Manipulation der letzten ehelichen Lebenshaltung vorwirft (vgl. dazu die Entscheide des Obergerichts, 5. Zivilkammer, ZSU.2022.173 vom 6. März 2023 E. 6.1 und ZSU.2023.15 vom 5. Juni 2023 E. 9.3), ist für die Bestimmung des letzten ehelichen Lebensstandards die Lebenshaltung der Parteien im Jahr 2022 relevant, wie der Beklagte zurecht feststellt (Be- rufungsantwort, S. 15). Entgegen der Vorinstanz, die ohne weitere Begrün- dung (jedenfalls partiell) von einem Dreijahresdurchschnitt (2020 bis 2022) ausgegangen ist (angefochtener Entscheid, S. 30; E. 4.1 oben), ist damit vorliegend lediglich massgebend, was die Parteien während der letzten Phase ihrer Ehe angespart haben. Es ist also zu prüfen, wie viel sie von den ihnen im Jahr 2022 verfügbaren finanziellen Mitteln im vorstehenden Sinne sparen konnten resp. wie viel sie nicht für die Lebenshaltung der vierköpfigen Familie ausgegeben haben. 4.6. Berechnung 4.6.1. Verfügbare finanzielle Mittel Es ist unbestritten (Berufungsantwort, S. 13), dass den Parteien und ihren zwei Kindern im Jahr 2022 monatlich insgesamt Fr. 35'790.00 zur Verfü- gung gestanden haben (E. 2.1 oben). 4.6.2. Sparquote 4.6.2.1. WEF-Vorbezug Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts zählen Rück- zahlungen von WEF-Vorbezügen zur Sparquote (Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2022.252 vom 10. März 2023 E. 5.3.1 und ZSU.2021.184 vom 14. Februar 2022 E. 5.2.3.3). Eine Zahlung des Be- klagten im Jahr 2022 (am 26. Januar 2022; Valuta 3. Februar 2022) über Fr. 25'000.00 an die "Pensionskasse für die [...]" ist belegt (Beilage 10/16 zur Stellungnahme des Beklagten [Rückmeldung Vorsorgeausgleich der "Die E._____" vom 9. Mai 2023]; Duplikbeilage 16 [Buchungsbeleg K._____]). Diese Zahlung entspricht einer monatlichen Sparquote von Fr. 2'083.00, von welcher die Vorinstanz ausgegangen ist (E. 4.1 oben). Die Rückzahlung erfolgte nachweislich zulasten des Kontokorrents des Beklagten in seiner […] (Duplikbeilage 16 [Buchungsbeleg K._____]). Damit erscheint auch als glaubhaft, dass die Rückzahlung nicht aus Erspartem, sondern zu Lasten des "Einkommens" des Beklagten im Jahr 2022 aus der […] erfolgte. 4.6.2.2. Säule 3b Die jährliche Bruttoprämie der "Sparversicherung mit transparenter Erfolgs- beteiligung – Freie Vorsorge", Police Nr. […], des Beklagten beträgt (inkl. Prämienbefreiung) Fr. 7'481.60. Vertragsbeginn war der 1. Mai 2015 und Vertragsende wird der 30. April 2049 sein (Beilage 10/7 zur Stellungnahme - 19 - des Beklagten). Die Jahresprämie entspricht monatlich Fr. 623.46. Dass es sich dabei grundsätzlich um Ersparnisbildung handelt, stellt die Klägerin nicht in Abrede; in ihrer Replik (Replik, act. 159) hatte sie diesen Betrag alsdann anerkannt. Die jährliche Bruttoprämie der "Sparversicherung mit transparenter Erfolgsbeteiligung – Freie Vorsorge", Police Nr. 13.678.640, des Sohnes C._____ beträgt Fr. 800.80. Vertragsbeginn war der 1. Juli 2014 und Vertragsende wird der 30. Juni 2034 sein (Beilage 10/11 zur Stel- lungnahme des Beklagten). Die Jahresprämie entspricht monatlich Fr. 66.70. Dass es sich dabei grundsätzlich um Ersparnisbildung handelt, stellt die Klägerin nicht in Abrede. Nicht berücksichtigt werden kann die Prämie für die Invalidenversicherung, welche keine Ersparnisbildung be- wirkt. Aufgrund der Policen erscheint es plausibel, dass der Beklagte für die Prämien der vorbenannten Säule 3b-Sparversicherungen auch im Jahr 2022 regelmässig aufgekommen ist. Bei der Police Nr. 13.942.223 "Invali- denrente und Prämienbefreiung – Freie Vorsorge" handelt es sich um keine Sparversicherung (Beilage 10/12 zur Stellungnahme des Beklagten); die Prämie kann deshalb nicht als Sparquote berücksichtigt werden. Nichts an- deres ergibt sich aus dem Vergleich der Steuerausweise 2021 und 2022 (vgl. Berufungsantwort, S. 9 f.; Berufungsantwortbeilagen 1 bis 3). 4.6.2.3. Fondsdepot H._____ Die Klägerin bestreitet nicht, dass es sich bei den Einzahlungen in das Fondsdepot "H._____" um Ersparnisbildung handelt. Zudem hat sie mo- natliche Zahlungen von Fr. 600.00 explizit anerkannt (Replik, act. 159). Die Klägerin handelt wider Treu und Glauben i.S.v. Art. 52 ZPO (E. 3.3 oben), wenn sie in ihrer Berufung nun vorbringt, der Beklagte habe diese (von ihr in erster Instanz vorbehaltlos anerkannten) Zahlungen nicht belegt. Der Be- trag von Fr. 600.00 ist deshalb mit der Vorinstanz als Sparquote zu berück- sichtigen, auch wenn im Jahr 2022 Einzahlungen nur für die Monate August bis Dezember dokumentiert sind (Beilagen 10/10, 21/3 [S. 2, 5 und 8] zur Stellungnahme des Beklagten). Über Unbestrittenes resp. Anerkanntes muss kein Beweis abgenommen werden (vgl. Art. 151 Abs. 1 ZPO). 4.6.2.4. […] I._____ Zum Beleg der geltend gemachten Sparquote "[…]" bei (I._____) hat der Beklagte eine undatierte Vermögensübersicht ("Portfolioübersicht") eingereicht mit dem handschriftlichen Vermerk, dass für "B._____, C._____, D._____" monatlich Fr. 200.00, Fr. 100.00, Fr. 150.00, Fr. 300.00 und damit insgesamt Fr. 750.00 einbezahlt worden sein sollen (Beilage 10/13 zur Stellungnahme des Beklagten). Dieses Dokument ist entgegen dem Beklagten und der Vorinstanz nicht geeignet, eine Sparquote in dieser Höhe zu plausibilieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass aus den "Bestandes-Bescheinigungen der I._____ per 31.12.2021 und per 31.12.2022" (Berufungsantwortbeilagen 5 bis 8) ersichtlich ist, dass sich die […]-Anteile im Jahr 2022 zugenommen haben. Es ist nicht Sache des Gerichts, die eingereichten Kontoauszüge nach betragsmässig passenden - 20 - Buchungen zu durchleuchten. Glaubhaftmachen bedeutet mehr als behaupten (vgl. E. 1.1 oben). 4.6.2.5. Erhöhung Eigenkapital Dass der Beklagte von seinem Geschäftsgewinn (und somit von seinem Einkommen) nicht zwingend einen gewissen Anteil in seine […] reinvestieren muss (Duplik, act. 208, unter Hinweis auf Beilage 11 zur Stellungnahme des Beklagten [Ziff. I.3 zum Anhang 1 des […]), ist für die Beurteilung der Frage, ob in diesem Zusammenhang eine Sparquote vorliegen kann, irrelevant. Massgebend ist grundsätzlich einzig, ob der einkommensrelevante, erwirtschaftete Gewinn in einem bestimmten Umfang der Familie nicht zum Verbrauch zur Verfügung gestanden hat, weil er durch Vorgänge, die als Ersparnisbildung zu qualifizieren sind (E. 4.4.1 oben), geschmälert wurde. Im Jahr 2022 ist eine Erhöhung des Eigenkapitals (Reinvestition) von Fr. 56'661.00 ausgewiesen und unstrittig (E. 4.1 bis E. 4.3 oben). In diesem Umfang stand der mit der […] erwirtschaftete Gewinn als Einkommen des Beklagten den Parteien und ihren beiden Kindern zum Vornherein nicht zur Verfügung. Der Kläger macht sodann diverse Zahlungen geltend, die bewirkt haben sollen, dass er im Jahr 2022 nur Fr. 56'661.00 reinvestieren konnte (Militärersatz- pflichtabgaben Fr. 13'000.00; Nachsteuer Fr. 35'000.00; Anschaffung ei- nes […] Fr. 38'000.00). Es stellt sich die Frage, ob diese Zahlungen (zu- sätzlich) als Sparquote zu qualifizieren sind. Ersetzen die Ehegatten ihr Fahrzeug regelmässig, handelt es sich bei ei- nem Autokauf um regelmässig anfallende Ausgaben, die zum ehelichen Lebensstandard gehören, und nicht zur Sparquote zu zählen sind. Werden hierfür über Jahre hinweg Rückstellungen getätigt, bezwecken diese nicht die Vermögensbildung, sondern den späteren Ersatz des Gebrauchsge- genstandes (Urteil des Bundesgerichts 5A_530/2023 vom 2. Oktober 2024 E. 4.3.4). In erster Instanz hatte der Beklagte an der Parteibefragung vom 16. Februar 2024 ausgeführt, er habe ein "anderes Auto geschäftlich ange- schafft. Ein […]" (act. 272). Er behauptete dabei nicht, dass – was selbst bei wie vorliegend guten finanziellen Verhältnissen der Normalfall sein dürfte – für diese Neuanschaffung keine Rückstellungen getätigt worden wären. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien ihre Fahrzeuge regel- mässig ersetzt haben, so dass der Kauf des […] nicht als Ersparnisbildung zu betrachten ist. Entgegen der Vorinstanz reicht es für die Qualifikation eines Betrages als Sparquote nicht aus, dass dieser nicht für die Le- benshaltung zur Verfügung gestanden hat und "Leasingfahrzeug in aller Regel nicht in der Bilanz erfasst" werden. Der Beklagte behauptet zurecht nicht, dass die Bezahlung der Wehr- pflichtersatzsteuer oder der "Nachsteuern" vermögensbildend wäre. Der Vorinstanz ist sodann darin beizupflichten, dass die vom Beklagten gestützt auf die definitiven Steuerveranlagungen vom 24. Juni 2022 resp. 30. Au- - 21 - gust 2022 für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2020 (Berufungsantwort, S. 15 und 25; Verhandlungsbeilagen 2 f.) am 12. Au- gust 2022 bzw. 7. September 2022 bezahlten "Nachsteuern" (Fr. 25'298.80 bzw. Fr. 13'130.00) nicht als Sparquote berücksichtigt werden können, zu- mal diese (periodischen) Steuern als Lebenshaltungskosten regelmässig anfallen und für sie im Normalfall auch Rückstellungen getätigt werden (sollten). Dass der vierköpfigen Familie der zu bezahlende Betrag nicht für die Lebenshaltung zur Verfügung stand, vermag daran nichts zu ändern. Die Bezahlung der Wehrpflichtersatzsteuer am 2. Dezember 2022 (Ver- handlungsbeilage 2) hat die Vorinstanz hingegen zurecht als Sparquote berücksichtigt. Der Beklagte stellt zwar nicht in Abrede, dass bei ihm die Wehrpflichtersatzabgabe eine "wiederkehrende" Auslage war. Es erscheint aber plausibel, dass die Rechnung für den Wehrpflichtersatz 2020 für den damals 37-jährigen Beklagten überraschend gekommen ist (und er deshalb auf keine Rückstellungen [mehr] zurückgreifen konnte), da er nach der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Rechtslage nur bis zum Alter von 34 Jahren wehrpflicht-ersatzpflichtig gewesen (vgl. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG; SR 661] in den Fassungen in Kraft seit 1. Januar 2011 resp. in Kraft seit 1. Januar 2019) wäre (Beru- fungsantwort, S. 16 f.). Hinzu kommt, dass die Wehrpflichtersatzabgabe in den für die Unterhaltsberechnung massgeblichen Phasen nicht mehr ge- schuldet ist und die Parteien die Mittel, die sie im Referenzjahr dafür aus- gegeben haben, für die Bewahrung ihrer Lebenshaltung nicht brauchen (so bereits richtigerweise der angefochtene Entscheid, S. 30, 3. Absatz). Zusammenfassend kann die Reinvestition des Beklagten in die […] im Jahr 2022 (Fr. 56'661.00) nur um seine Auslagen für den Wehrpflichtersatz 2020 (Fr. 12'990.00; vgl. Beilage 5 zur Eingabe des Beklagten vom 16. Februar 2024 [Verhandlung]) erhöht werden. Mit Blick auf die Höhe seiner (unstrittigen) Reinvestitionen in die […] in den Jahren 2020 und 2021 von Fr. 143'565.00 (2020) und Fr. 153'780.85 (2021) erscheint es plausibel, dass der Beklagte im Jahr 2022 insgesamt Fr. 69'651.00 (Fr. 56'661.00 + Fr. 12'990.00) im vorstehenden Sinne aus seinem Einkommen "gespart" hat. Dies entspricht im Monatsdurchschnitt (gerundet) Fr. 5'805.00 (Fr. 69'651.00 : 12). 4.6.2.6. Investitionen in die eheliche Liegenschaft Im Berufungsverfahren macht der Beklagte (zurecht) nicht geltend, dass die Vorinstanz die von ihm geltend gemachten Investitionen in die eheliche Liegenschaft zu Unrecht nicht als Sparquote berücksichtigt hätte. Er wider- sprach auch der vorinstanzlichen Auffassung nicht, wonach die Wertver- mehrung resp. der Zuwachs der Guthaben auf seinen Bankkonti für sich allein nur wenig Aufschluss über die effektive Sparquote gebe; eine "detail- liertere Darlegung", welche die Vorinstanz als unentbehrlich erachtet hat, lieferte der Beklagte in seiner Berufung denn auch nicht. - 22 - 4.6.2.7. Total Sparquote Zusammenfassend vermochte der Beklagte im Jahr 2022 eine monatliche Sparquote von (gerundet) Fr. 9'180.00 (Rückzahlung WEF-Vorbezug Fr. 2'083.00 [E. 4.6.2.1 oben] + Säule 3b Fr. 623.45 sowie Fr. 66.70 [E. 4.6.2.2 oben] + Fondsdepot H._____ Fr. 600.00 [E. 4.6.2.3 oben] + Erhöhung Eigenkapital Fr. 5'805.00 [E. 4.6.2.5 oben]) glaubhaft zu machen (E. 2.3.2 oben). Im Lichte seiner sehr guten finanziellen Verhältnisse und mit Blick auf die Wertschriftenverzeichnisse zu den Steuererklärungen 2021 (Gesuchsbeilage 3) und 2022 (Beilage 4 zur Stellungnahme des Be- klagten) – der Rückgang der Depots und Fondspositionen mit "Aktienan- teilen" ist durch den Rückgang der Aktienkurse per Ende 2022 gegenüber 2021 um rund 16 % erklärbar (vgl. www.six- group.com/de/newsroom/media-releases/2023/20230103-keyfigures-six- swiss-exchange-2022.html) – erscheint es dabei plausibel (E. 1.1 oben), dass der Beklagte entgegen den Spekulationen der Klägerin (E. 4.2 oben) nicht aus bestehenden Ersparnissen "gespart" hat, sondern von seinem im Jahr 2022 erzielten Einkommen, auch wenn er allenfalls gewisse Zahlun- gen aus Rückstellungen vorgeschossen haben mag. 4.6.2.8. Keine Aufteilung der Sparquote An der vorstehend festgestellten Sparquote partizipiert die Klägerin nicht. Wie der Beklagte zutreffend vorbringt, hat Anspruch auf eine Sparquote nur derjenige Ehegatte, der eine solche behauptet und nachweist (E. 2.3.2 oben). Die Klägerin hat zwar (entgegen dem Beklagten) schon in erster Instanz in Bezug auf das Depot "[…]" eine eigene Sparquote behauptet (Replik Rz. 97, act. 160); allerdings hat bereits die Vorinstanz (E. 4.1 oben) zutreffend (E. 4.6.2.4 oben) festgehalten, dass die von beiden Parteien für sich behaupteten Zahlungen nicht zugeordnet werden können. Die Ein- zahlung der Klägerin in die Säule 3a wurde als "Altersvorsorge" mit Fr. 588.00 pro Monat in den "stark erweiterten Notbedarf" aufgenommen (E. 2.1 oben). 4.6.3. Überschuss während des ehelichen Zusammenlebens Es resultiert ein Überschuss "während des ehelichen Zusammenlebens" von Fr. 11'610.00 (Gesamteinkommen Fr. 35'790.00 [E. 4.6.1 oben] – Le- bensbedarf "rund" Fr. 15'000.00 [E. 2.1 und E. 2.4 oben] – Sparquote Fr. 9'180.00 [E. 4.6.2.7 oben]). 5. Einkommen Klägerin 5.1. Vorinstanz Zum Einkommen der Klägerin erwog die Vorinstanz, die Klägerin habe ihr Arbeitspensum per September 2023 von 70 auf 60 % reduziert. Die Kinder besuchten die Primarschule und würden unter der Woche grösstenteils von der Klägerin betreut. Selbst mit einem 60 %-Pensum sei die Klägerin über dem im Grundsatz (aufgrund des Schulstufenmodells) zumutbaren Umfang erwerbstätig. Zu berücksichtigen sei, dass für Kinder die Trennung der El- - 23 - tern in der Regel ohnehin sehr belastend sei und es durchaus angezeigt sein könne, das Arbeitspensum zu verringern, um präsenter für die Kinder zu sein und eine allfällige Fremdbetreuung zu reduzieren. Bei C._____ zeigten sich deutlich schulische Schwierigkeiten, deren Akzentuierung an- gesichts der zeitlichen Einbettung (auch) in der Trennungssituation grün- den dürften. Durch D._____ Unfall hätten sich, wenn auch zu einem spä- teren Zeitpunkt, zusätzliche Herausforderungen gestellt, welche eine grös- sere Präsenz der Eltern rechtfertigten. Es sei sodann in Erwägung zu zie- hen, dass der Klägerin aufgrund der Pensumsreduktion tiefere Arbeitsweg- kosten und geringere Ausgaben für die auswärtige Verpflegung einzurech- nen seien. Es verringerten sich ebenfalls die Kosten für die Fremdbetreu- ung der Kinder resp. für den Mittagstisch. Gesamtheitlich betrachtet wirke sich das reduzierte Pensum demnach finanziell betrachtet nur unwesent- lich aus. Der Schritt, das Pensum anzupassen sei somit insgesamt nach- vollziehbar und erscheine in Anbetracht der Gesamtsituation im Sinne aller Beteiligter zu sein. Aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits über das Regelmass hinaus erwerbstätig gewesen sei und vor bzw. um den Tren- nungszeitpunkt in einem 70 %-Pensum gearbeitet habe, sei vor diesem Hintergrund nicht abzuleiten, dass ihr die Weiterführung eines 70 %-Pen- sums bzw. die Erhöhung der Eigenversorgungskapazität zugemutet wer- den müsse. Folglich sei ausgehend von den hiervor getroffenen Feststel- lungen (Einkommen bei 70 % von Fr. 57'199.00) ab September 2023 von einem Einkommen von Fr. 4'085.00 auszugehen (angefochtener Ent- scheid, E. 7.5.2.2). 5.2. Beklagter / Würdigung Mit seinem Einwand, die Klägerin habe die Anrechnung eines hypotheti- schen Lohns für ein 70 %-Pensum anerkannt (Berufungsantwort, S. 19, un- ter Hinweis auf act. 155), ist der Beklagte nicht zu hören. Mit Bezug auf ein hypothetisches Einkommen, dessen Erzielung kumulativ zumutbar und möglich sein muss (BGE 143 III 233 E. 3.2), ist es eine Rechtsfrage, ob einem Ehegatten eine Erwerbstätigkeit (und falls ja, in welchem Pensum) zumutbar ist. Kinderbetreuungspflichten können eine Erwerbstätigkeit un- zumutbar machen (BGE 144 III 481 ff. [Schulstufenmodell]). Vorliegend hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt und es wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin gestützt auf das Schulstufenmo- dell kein 70 %-Pensum verrichten muss. Die Klägerin verrichtet sodann auch tatsächlich kein 70 %-Pensum mehr. Ein hypothetisches Erwerbsein- kommen – d.h. ein solches, welches man weder erzielen muss noch kann und auch effektiv nicht erzielt – kann nicht "anerkannt" werden. Dazu kommt, dass die Vorinstanz nachvollziehbar ausgeführt hat, dass sich die Reduktion des Arbeitspensums der Klägerin von 70 auf 60 % wegen der damit einhergehenden Verringerung ihrer Berufsauslagen und der Fremd- betreuungskosten für die Kinder unter dem Strich finanziell nur unwesent- lich ausgewirkt habe, womit sich der Beklagte in seiner Berufung mit kei- - 24 - nem Wort und damit nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt (vgl. E. 1.1 oben). 6. Neuberechnung 6.1. Plafonierung des Überschussanteils der Kinder? Die Vorinstanz hat die errechneten Gesamtüberschüsse in allen Phasen nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3, 147 III 293 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_920/2023 vom 28. No- vember 2024 E. 2.4.1 [zur Publikation vorgesehen]) auf die Eltern und ihre beiden Kinder aufgeteilt (E. 2.1 oben), was – auch nicht für den (vorliegend eingetretenen) Fall einer tieferen Sparquote und eines daraus resultieren- den höheren zu verteilenden Überschusses – bemängelt wurde. Bereits in erster Instanz hatte keine der Parteien vorgebracht, der Unterhaltsan- spruch der Kinder müsste (ausser aufgrund der Sparquote) aus erzieheri- schen oder konkreten Bedarfsgründen limitiert werden. Gründe, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind auch keine ersichtlich. Somit ergibt sich folgende Überschussaufteilung: 6.2. Rechnerisch Unter Berücksichtigung der vorstehenden Korrekturen präsentiert sich die ansonsten unbeanstandet gebliebene oder nicht zu beanstandende Unter- haltsberechnung wie folgt: In CHF 01.04.23 – 31.08.23 01.09.23 – 31.10.23 01.11.23 – 31.12.23 Aktuelles 35'790.00 35'105.00 35'105.00 Einkommen (Beklagter: 31'020.00; (Beklagter: 31'020.00; (Beklagter: 31'020.00; (E. 2.1 und E. 5.2 oben) Klägerin: 4'770.00) Klägerin: 4'085.00) Klägerin: 4'085.00) - Gesamtbedarf 18'431.40 17'897.10 18'391.10 ("stark erweitert) (Beklagter: 8'662.35; (Beklagter: 8'662.35; (Beklagter: 8'662.35; (E. 2.1 und E. 3.4 oben) Klägerin: 7'221.05; Klägerin: 6'798.75; Klägerin: 7'698.75; C._____: 1'414.00; C._____: 1'313.00; C._____: 1'180.00; D._____: 1'134.00) D._____: 1'123.00) D._____: 850.00) - Sparquote 9'180.00 9'180.00 9'180.00 (E. 4.6.2.7 oben) +Trennungsbedingte 3'431.40 2'897.10 3'391.10 Mehrkosten (18'431.40 – 15'000.00) (17'897.10 – 15'000.00) (18'391.10 – (E. 2.1, E. 2.4 und 15'000.00) E. 3.1.3 oben) Überschuss 11'610.00 10'925.00 10'925.00 Kinderunterhalt C._____ C._____ C._____ (Barunterhalt = (3'349.00 [1'414.00 + (3'133.780 [1'313.00 + (3'000.80 [1'180.00 + ungedeckter Barbedarf + 1'935.00] + 1'225.00) 1'820.80] + 1'356.90) 1'820.80] + 1'806.90) 1/6 Überschuss; D._____ D._____ D._____ Betreuungsunterhalt (3'069.00 [1'134.00 + (2'943.80 [1'123.00 + (2'670.80 [850.00 + [Manko Klägerin / 2]) 1'935.00] + 1'225.00) 1'820.80] + 1'356.90) 1'820.80] + 1'806.90) (vgl. E. 2.1 oben) Ehegattenunterhalt 3'870.00 3'640.00 3'640.00 (Überschussanteil 1/3) (gerundet) (vgl. E. 2.1 oben) - 25 - In CHF 01.01.24 – 31.01.24 01.02.24 – 29.02.24 01.03.24 – 30.06.27 Aktuelles 35'105.00 35'105.00 35'105.00 Einkommen (Beklagter: 31'020.00; (Beklagter: 31'020.00; (Beklagter: 31'020.00; (E. 2.1 und E. 5.2 oben) Klägerin: 4'085.00) Klägerin: 4'085.00) Klägerin: 4'085.00) - Gesamtbedarf 19'572.85 19'977.85 18'197.85 ("stark erweitert) (Beklagter: 8'838.60; (Beklagter: 9'237.60; (Beklagter: 9'237.60; (E. 2.1 und E. 3.4 oben) Klägerin: 8'640.25; Klägerin: 8'640.25; Klägerin: 6'860.25; C._____: 1'187.00; C._____: 1'190.00; C._____: 1'190.00; D._____: 907.00) D._____: 910.00) D._____: 910.00) - Sparquote 9'180.00 9'180.00 9'180.00 (E. 4.6.2.7 oben) +Trennungsbedingte 4'572.85 4'977.85 3'197.85 Mehrkosten (19'572.85 – 15'000.00) (19'977.85 – 15'000.00) (18'197.85 – 15'000.00) (E. 2.1, E. 2.4 und E. 3.1.3 oben) Überschuss 10'925.00 10'925.00 10'925 Kinderunterhalt C._____ C._____ C._____ (Barunterhalt = (3'007.80 [1'187.00 + (3'010.80 [1'190.00 + (3'010.80 [1'190.00 + ungedeckter Barbedarf + 1'820.80] + 2'277.65) 1'820.80] + 2'277.65) 1'820.00] + 1'387.60) 1/6 Überschuss; D._____ D._____ D._____ Betreuungsunterhalt (2'727.80 [907.00 + (2'730.80 [910.00 + (2'730.80 [910.00 + [Manko Klägerin / 2]) 1'820.80] + 2'277.65) 1'820.80] + 2'277.65) 1'820.00] + 1'387.60) (vgl. E. 2.1 oben) Ehegattenunterhalt 3'640.00 3'640.00 3'640.00 (Überschussanteil 1/3) (gerundet) (vgl. E. 2.1 oben) Ab 01.07.27 Aktuelles 35'105.00 Einkommen (Beklagter: 31'020.00; (E. 2.1 und E. 5.2 oben) Klägerin: 4'085.00) - Gesamtbedarf 18'397.85 ("stark erweitert) (Beklagter: 9'237.60; (E. 2.1 und E. 3.4 oben) Klägerin: 6'860.25; C._____: 1'190.00; D._____: 1'110.00) - Sparquote 9'180.00 (E. 4.6.2.7 oben) +Trennungsbedingte 3'397.85 Mehrkosten (18'397.85 – 15'000.00) (E. 2.1, E. 2.4 und E. 3.1.3 oben) Überschuss 10'925.00 Kinderunterhalt C._____ (Barunterhalt = (3'010.80 [1'190.00 + ungedeckter Barbedarf + 1'820.80] + 1'387.60) 1/6 Überschuss; D._____ Betreuungsunterhalt (2'930.80 [1'110.00 + [Manko Klägerin / 2]) 1'820.80] + 1'387.60) (vgl. E. 2.1 oben) Ehegattenunterhalt 3'640.00 (Überschussanteil 1/3) (gerundet) (vgl. E. 2.1 oben) Vom 1. April 2023 bis 29. Februar 2024 ergeben sich für die Kinder gestützt auf die vorstehenden Zahlen die folgenden durchschnittlichen und gewichteten (gerundeten) Unterhaltsbeträge (jeweils Durchschnitt unge- deckter Barbedarf, Überschussanteil und Betreuungsunterhalt): C._____ Fr. 4'730.00 (ungedeckter Barbedarf Fr. 1'310.00 + Überschussanteil Fr. 1'875.00 + Betreuungsunterhalt Fr. 1'545.00) und D._____ Fr. 4'460.00 (Fr. 1'040.00 + Fr. 1'875.00 + Fr. 1'545.00). - 26 - Im Übrigen ergibt sich folgender (gerundeter) Unterhalt: für C._____ ab März 2024 Fr. 4'400.00 (Fr. 1'190.00 + Fr. 1'820.00 + Fr. 1'390.00) und für D._____ von März 2024 bis Juni 2027 Fr. 4'120.00 (Fr. 910.00 + Fr. 1'820.00 + Fr. 1'390.00) sowie ab Juli 2027 Fr. 4'320.00 (Fr. 1'110.00 + Fr. 1'820.00 + Fr. 1'390.00). Der Ehegattenunterhalt beträgt von 1. April 2023 bis 31. August 2023 Fr. 3'870.00 und ab 1. September 2023 Fr. 3'640.00. Die Dispositiv-Ziffern 5 (Kinderunterhalt) und 6 (Ehegattenunterhalt) des angefochtenen Entscheids sind dementsprechend anzupassen. Die in Dis- positiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids festgehaltene Feststellung, welcher konkrete Unterhaltsbetrag (in Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen) seitens des Beklagten an die Klägerin für den Zeitraum seit der Trennung bis Februar 2024 geschuldet ist, ist von Amtes wegen anzupas- sen bzw. diese Feststellung ist zu streichen, nachdem sich die Höhe der Unterhaltspflicht bereits aus den angepassten Dispositiv-Ziffern 5 und 6 ergibt. 7. Anrechnung Hypothekarzins 7.1. Vorinstanz In erster Instanz hat der Beklagte in seiner Stellungnahme beantragt (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.2): "Soweit der Gesuchstellerin […] die eheliche [Liegenschaft] zur alleinigen Be- nutzung und zur Tragung der damit verbundenen Hypothekarzinsen und Ne- benkosten zugeteilt wird, sei [er] zu ermächtigen, auf Anrechnung an seine Un- terhaltspflicht […] der Hypothekargläubigerin "Die E._____" die Hypothekarzin- sen direkt zu bezahlen. […]" Die Vorinstanz wies die eheliche Liegenschaft der Klägerin zu (Dispositiv- Ziffer 2), äusserte sich aber nicht zum vorstehenden Begehren, obwohl der Hypothekarzins im Bedarf der Klägerin (E. 2.1 oben) veranschlagt wurde. 7.2. Beklagter Der Beklagte hält in seiner Berufung an der Beurteilung seines erstinstanz- lichen Begehrens fest. Er hafte solidarisch für die Schulden und Zinsen des Hypothekarkredits gegenüber der L._____. Nun sei als echtes Novum zu berücksichtigen, dass die Klägerin die per 30. Juni 2024 fällig gewordenen Hypothekarzinsen für das 1. Halbjahr 2024 nicht fristgerecht bezahlt habe. Am 16. Juli 2024 habe die L._____ die "1. Zinsmahnung" für die Sollzinsen der Klägerin geschickt (vgl. Berufungsantwortbeilage 10). Wegen der solidarischen Haftung sei auch er namentlich aufgeführt. Dies sei für ihn geschäftsschädigend. Zur Vermeidung einer erneuten, derartigen Situation sei ihm entsprechend dem erstinstanzlich nicht beurteilten Antrag Ziff. 5.2 (Satz 1) – im Rahmen einer obergerichtlichen Ergänzung des angefochtenen Entscheids – zu gestatten, verfallene Hypothekarzinsen für - 27 - die eheliche Liegenschaft unter Anrechnung des geleisteten Betrages an seine Unterhaltspflicht direkt zu bezahlen (Berufungsantwort, S. 23, 28). 7.3. Subsumption Die Vorinstanz mag sich zum Anrechnungsbegehren betreffend Hypothe- karzins des Beklagten rechtsfehlerhaft nicht geäussert haben. Der Beklagte hätte dies allerdings im Rahmen einer eigenen Berufung geltend machen müssen; die Anschlussberufung ist in familienrechtlichen Summarverfah- ren erst seit dem 1. Januar 2025 möglich (vgl. Art. 314 Abs. 2 der bis am 31. Dezember gültigen Fassung der ZPO; Art. 314 Abs. 2 der seit dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung der ZPO; Art. 407f. ZPO). Auf die sinnge- mässe Anschlussberufung des Beklagten ist nicht einzutreten. 8. Deklaratorisch Ein Rechtsschutzinteresse, die Existenzminima der Parteien in der diesbe- züglich bloss deklaratorischen Dispositiv-Ziffer 7 anzupassen resp. über- haupt zu erfassen, besteht nicht, da sich die entsprechenden Zahlen aus den Urteilserwägungen ergeben (vgl. anstelle vieler: Entscheid der 5. Zivil- kammer des Obergerichts ZSU.2024.12 vom 26. März 2024 E. 7); insoweit ist auf die Berufung der Klägerin nicht einzutreten. Zu vermerken sind nur die der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Einkommen (Art. 301a ZPO); und diesbezüglich ergeben sich keine Veränderungen, so dass es bei den vorinstanzlich aufgeführten Zahlen verbleibt. 9. Kosten Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird aus- gangsgemäss der Klägerin zu ¾ mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu ¼ mit Fr. 500.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Spruchgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Der Beklagte hat folglich der Klägerin Fr. 500.00 zu ersetzen (Art. 401 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten die Hälfte seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'240.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutz- verfahren Fr. 3'350.00 [vgl. anstelle vieler den Entscheid der 5. Zivilkam- mer des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. November 2024 E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale von 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % MwSt.). Die Klägerin hat dem Beklagten somit Fr. 1'120.00 zu bezahlen. - 28 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 5, 6 und 9 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 16. Februar 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich vorschüssig folgende Beträge, zuzüglich all- fällig bezogene Familienzulagen, zu bezahlen: Für C._____: - 1. April 2023 bis 29. Februar 2024 Fr. 4'730.00 (davon Fr. 1'545.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. März 2024 Fr. 4'400.00 (davon Fr. 1'390.00 Betreuungsunterhalt) Für D._____: - 1. April 2023 bis 29. Februar 2024 Fr. 4'460.00 (davon Fr. 1'545.00 Betreuungsunterhalt) - 1. März 2024 bis 30. Juni 2027 Fr. 4'120.00 (davon Fr. 1'390.00 Betreuungsunterhalt) - ab 1. Juli 2027 Fr. 4'320.00 (davon Fr. 1'390.00 Betreuungsunterhalt) 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren persön- lichen Unterhalt folgende Beiträge monatlich vorschüssig zu bezahlen: - 1. April 2023 bis 31. August 2023 Fr. 3'870.00 - ab 1. September 2023 Fr. 3'640.00 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin für die Zeit seit der Trennung bis Februar 2024 bereits Beiträge an die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 5 und 6 hiervor im Umfang von Fr. 78'417.50 geleistet hat. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen, soweit darauf ein- getreten wird. 2. Die Dispositiv-Ziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 16. Februar 2024 wird von Amtes wegen aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmung ersetzt: - 29 - 7. Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Einkommen: Gesuchstellerin: Nettoeinkommen (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen): - bis 31. August 2023 Fr. 4'770.00 - ab September 2023 Fr. 4'085.00 Gesuchsgegner: Nettoeinkommen Fr. 31'020.00 (inkl. 13. ML, exkl. Familienzulagen): Kind C._____: Einkommen (Familienzulagen): Fr. 300.00 Kind D._____: Einkommen (Familienzulagen): Fr. 300.00 3. Auf die (sinngemässe) Anschlussberufung des Beklagten wird nicht einge- treten. 4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu ¾ mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu ¼ mit Fr. 500.00 auferlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Der Beklagte halt folglich der Klägerin Fr. 500.00 zu ersetzen (Art. 401 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die Hälfte seiner für das Be- rufungsverfahren auf Fr. 2'240.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'120.00, zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr.30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 30 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt über Fr. 30'000.00. Aarau, 19. Juni 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Holliger Hess